an, welcher als Person und von seiner Vergangenheit her aber nicht besonders glaubwürdig sei. Seine Aussagen seien auch über weite Teile nicht überzeugend, sondern mit Widersprüchen behaftet, würden nur wenige Realitätskriterien aufweisen und es gebe Anhaltspunkte dafür, dass er seine Warnung gegenüber der Familie C.________ und seine Aussagen gegenüber der Polizei aus finanziellen Motiven gemacht habe. Es würden insgesamt in solch einem Ausmass Zweifel an der Mordversion bzw. an der diesbezüglichen Behauptung von E.________ bestehen, dass sich das Gericht nicht von der angeklagten Version