7.2 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zusammengefasst zum Ergebnis, dass zwar einige Indizien für die angeklagte Version eines geplanten Raubmordes sprechen würden, die meisten der objektiv feststehenden bzw. zugestandenen Tatsachen sich mit der Variante eines fingierten Raubes aber ebenso gut oder sogar besser erklären lassen würden. Es komme letztlich auf die Wertung der Aussagen von E.________ an, welcher als Person und von seiner Vergangenheit her aber nicht besonders glaubwürdig sei.