7 Zivilpunkt (Ziff. III. des erstinstanzlichen Dispositivs) sowie die praxisgemäss (ohnehin) neu zu erlassenen Verfügungen über das DNA-Profil und die erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. V. 5-6 des erstinstanzlichen Dispositivs). Da (u.a.) die Generalstaatsanwaltschaft Berufung erklärt hat (pag. 1003 f.), kann das Urteil betreffend das Strafmass auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») gilt diesbezüglich nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO, Art. 401 Abs. 1 i.V.m.