5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Generalstaatsanwaltschaft und der Privatkläger haben das Urteil nur teilweise angefochten. Zu überprüfen sind daher der Freispruch von der Anschuldigung der versuchten Anstiftung zu Mord und qualifiziertem Raub, evtl. der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Mord und qualifiziertem Raub (Ziff.