6 2.4. zur Bezahlung einer angemessenen Parteikostenentschädigung an den Privatkläger für das erstinstanzliche Verfahren gemäss Kostennote vom 7. August 2019 sowie für das oberinstanzliche Verfahren gemäss noch einzureichender Kostennote, je hälftig auf den Strafbzw. Zivilpunkt entfallend.