3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. Das Urteil sei der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe (Art. 31 WG), dem Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen (Art. 3 Ziff. 13 Mitteilungsverordnung) und dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern., Abteilung Administrative Verkehrssicherheit (Art. 104 SVG) mitzuteilen.