Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 12. September 2019 und wurde den Parteien mit Verfügung vom 13. September 2019 zugestellt (pag. 659 f.). Mit Eingabe vom 4. bzw. 7. Oktober 2019 reichte die Generalstaatsanwaltschaft die Berufungserklärung ein und hielt fest, dass sich die Berufung auf den Freispruch von der Anschuldigung der versuchten Anstiftung zu Mord und qualifiziertem Raub sowie entsprechend auf den Strafpunkt nebst Kosten- und Entschädigungsfolgen beschränke (pag.