1. Folgender Gegenstand wird nach Eintritt der Rechtskraft zuhanden des Waffenbüros des Kantons Bern zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - Waffenkoffer mit Pistole Beretta 9mm (NR. 040611MC) inkl. abgefülltes Magazin. 2. Folgender Gegenstand wird nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 Funk-Störsender inkl. 6 Antennen. 3. Folgende beschlagnahmten Waffen und Zubehör werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zwecks Durchführung des Verfahrens gemäss Art. 31 Waffengesetz dem Waffenbüro des Kantons Bern übergeben zum weiteren Entscheid über deren Verbleib: