Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 19 355 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 31. Juli 2020 Besetzung Obergerichtssuppleantin Schaer (Präsidentin i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Ragonesi Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin und C.________ vertreten durch Fürsprecher D.________ Straf- und Zivilkläger/Berufungsführer Gegenstand versuchte Anstiftung zu Mord und qualifiziertem Raub, evtl. straf- bare Vorbereitungshandlungen zu Mord und qualifiziertem Raub, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 9. August 2019 (PEN 2019 163) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht) fällte am 9. August 2019 fol- gendes Urteil (pag. 554 ff.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der versuchten Anstiftung zu Mord und qualifiziertem Raub, eventu- aliter der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Mord und qualifiziertem Raub, angeblich begangen im Dezember 2017 bis am 15.01.2018 in Wabern, Niederwangen, Bremgarten b. Bern und Bern, zum Nachteil von C.________, F.________ und G.________; 2. von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Fernmeldegesetz, angeblich begangen von Anfangs 2017 bis am 23.01.2018 in Wabern, durch Benutzung eines Funk-Störsenders; 3. von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich begangen am 22.01.2018 in Wabern und Bern durch Führen eines Personenwagens in nicht fahr- fähigem Zustand unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 23‘695.50 und Auslagen von CHF 1‘795.50, insgesamt bestimmt auf CHF 25‘491.00, an den Kan- ton Bern. Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 9'945.50 Kosten Auftritt Staatsanwaltschaft CHF 1'250.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 12'500.00 Total CHF 23'695.50 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Auslagen der Untersuchung CHF 1'795.50 Total CHF 1'795.50 Total Verfahrenskosten CHF 25'491.00 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1‘500.00. Die reduzier- ten Verfahrenskosten betragen damit CHF 23‘991.00. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen 1.1. im Herbst 2017 in Bern, durch Übertragen einer Faustfeuerwaffe an eine Person ohne Waf- fenerwerbsschein, 1.2. im Herbst 2017 in Bern, durch widerrechtliches Mitführen einer Faustfeuerwaffe in einem Personenwagen; 2 2. der Widerhandlung gegen das Fernmeldegesetz, begangen vom 01.01.2018 bis 23.01.2018 in Wabern durch Besitz eines Funk-Störsenders und in Anwendung der Art. 4 Abs. 1 Bst. a, 9c, 27, 33 Abs. 1 Bst. a WG, Art. 32b, 52 Abs. 1 Bst. g FMG, Art. 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 106 StGB, Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 900.00. Die Untersuchungshaft von 2 Tagen wird auf die Geldstrafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 3. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten von CHF 1‘500.00. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 500.00. Die reduzier- ten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1‘000.00. III. Betreffend Zivilpunkt wird erkannt: 1. Die Forderung des Straf- und Zivilklägers C.________ wird abgewiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. IV. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ wird wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 77.58 200.00 CHF 15'516.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 281.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 15'797.50 CHF 1'216.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 17'013.90 Für die amtliche Verteidigung von A.________ wird Rechtsanwalt B.________ somit eine Entschä- digung von CHF 17‘013.90 ausgerichtet. V. Weiter wird verfügt: 1. Folgender Gegenstand wird nach Eintritt der Rechtskraft zuhanden des Waffenbüros des Kantons Bern zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - Waffenkoffer mit Pistole Beretta 9mm (NR. 040611MC) inkl. abgefülltes Magazin. 2. Folgender Gegenstand wird nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 Funk-Störsender inkl. 6 Antennen. 3. Folgende beschlagnahmten Waffen und Zubehör werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils zwecks Durchführung des Verfahrens gemäss Art. 31 Waffengesetz dem Waffen- büro des Kantons Bern übergeben zum weiteren Entscheid über deren Verbleib: 3 - 1 Flinte Winchester, - 16 Pack Munition zu Flinte, - 3 Wurfmesser in Holster, - 4 Schachteln Munition zu Flinte, - 1 Schlagring (Schlüsselanhänger), - 1 Messer mit Lederholster, - 1 Tomahawk mit Hülle. 4. Folgende Gegenstände werden der beschuldigten Person nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils zurückgegeben: - 1 Schutzweste, - 1 Tool für Fensteröffnung (Glasbrecher), - 1 Winkelschleifer Bosch, - 1 Brecheisen blau, - 1 Bergseil, - 1 Universal-Schleifscheibe, - 2 Strumpfmasken, - 1 Rolle Klebeband silbern. 5. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 6. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). [Eröffnungsformel] 2. Berufung Mit Schreiben vom 14. August 2019 meldeten sowohl die Staatsanwaltschaft (pag. 562) als auch C.________ (pag. 563; nachfolgend: Privatkläger) form- und fristge- recht Berufung gegen das besagte Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland an. Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 12. September 2019 und wurde den Parteien mit Verfügung vom 13. September 2019 zugestellt (pag. 659 f.). Mit Eingabe vom 4. bzw. 7. Oktober 2019 reichte die Generalstaatsanwaltschaft die Be- rufungserklärung ein und hielt fest, dass sich die Berufung auf den Freispruch von der Anschuldigung der versuchten Anstiftung zu Mord und qualifiziertem Raub sowie entsprechend auf den Strafpunkt nebst Kosten- und Entschädigungsfolgen be- schränke (pag. 669). Mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 reichte Fürsprecher D.________, namens und im Auftrag des Privatklägers, die Berufungserklärung ein, welche sich gegen den Schuldpunkt (Freispruch von der Anschuldigung der versuch- ten Anstiftung zu Mord und qualifiziertem Raub, eventualiter der strafbaren Vorbe- reitungshandlungen zu Mord und qualifiziertem Raub) und den Zivilpunkt mit den damit einhergehenden Kosten- und Entschädigungsfolgen richtete (pag. 674). Die Parteien verzichteten schliesslich auf eine Anschlussberufung oder die Geltendma- chung eines Nichteintretens auf die eingegangenen Berufungen (pag. 680 f.; pag. 684 f.; pag. 687). 4 Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 30./31. Juli 2020 statt. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung wurden über A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) ein aktueller Leumundsbericht (datierend vom 2. Juli 2020; pag. 716 ff.) sowie ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 8. Juli 2020; pag. 725) eingeholt. Im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung wurden sodann die Auskunftsperson E.________, der Privatkläger und der Beschuldigte (teilweise erneut) befragt (pag. 742 ff.). 4. Anträge der Parteien 4.1 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung folgende Anträge (pag. 764 f.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegial- gericht in Fünferbesetzung) vom 9. August 2019 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Freisprüche von den Anschuldigungen der Widerhandlung gegen das Fernmeldegesetz, an- geblich begangen anfangs 2017 bis am 31.01.2018 in Wabern durch Benutzung eines Funk-Stör- senders und der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich begangen am 22.01.2018 in Wabern und Bern durch Führen eines Personenwagens in nicht fahrfähigem Zu- stand; 2. der Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen im Herbst 2017 durch Übertragen einer Faustfeuerwaffe an eine Person ohne Waffenerwerbsschein sowie durch widerrechtliches Mitführen einer Faustfeuerwaffe in einem Personenwagen und Wi- derhandlung gegen das Fernmeldegesetz, begangen am 01.01.2018 bis 23.01.2018 in Wabern durch Besitz eines Funk-Störsenders; 3. der Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 mit einer Pro- bezeit von 2 Jahren und einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen); 4. der weiteren Verfügungen betreffend Einziehung des Waffenkoffers mit Pistole Beretta 9mm inkl. abgefülltes Magazin zuhanden des Waffenbüros, Einziehung eines Funk-Störsenders inkl. 6 An- tennen, Übergabe von 1 Flinte, 16 Pack Munition zu Flinte, 3 Wurfmessern in Holster, 4 Schach- teln Munition zu Flinte, 1 Schlagring, 1 Messer mit Lederholster und 1 Tomahawk mit Hülle an das Waffenbüro zwecks weiteren Entscheids und Rückgabe von 1 Schutzweste, 1 Tool für Fensteröff- nung, 1 Winkelschleifer Bosch, 1 Brecheisen blau, 1 Bergseil, 1 Universal-Schleifscheibe, 2 Strumpfmasken, 1 Rolle Klebeband an den Beschuldigten 5 II. A.________ sei schuldig zu erklären der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Mord und qua- lifiziertem Raub, begangen im Dezember 2017 bis am 18.01.2018 in Wabern, Niederwangen, Brem- garten b. Bern und Bern, zum Nachteil von C.________, F.________ und G.________. III. A.________ sei in Anwendung von Art. 40, 47, 51, 260bis Abs. 1 Bst. b und d StGB, Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- haft von 2 Tagen; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Ge- bühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. Das Urteil sei der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe (Art. 31 WG), dem Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen (Art. 3 Ziff. 13 Mitteilungsverordnung) und dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern., Abteilung Administrative Ver- kehrssicherheit (Art. 104 SVG) mitzuteilen. 4.2 Privatkläger Fürsprecher D.________ stellte für den Privatkläger im Rahmen der oberinstanzli- chen Hauptverhandlung folgende Anträge (pag. 766; Hervorhebungen im Original): 1. Der Angeklagte sei schuldig zu sprechen der versuchten Anstiftung zu Mord und qualifiziertem Raub, begangen im Dezember 2017 bis 15. Januar 2018 in Wabern, Niederwangen, Bremgarten b. Bern und Bern, u.a. zum Nachteil des Privatklägers. 2. Der Angeklagte sei in Anwendung der entsprechenden Bestimmungen des StGB und der StPO zu verurteilen 2.1. zu einer angemessenen Strafe; 2.2. zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 10'000.00 zzgl. Zins von 5% seit dem 15. Ja- nuar 2018 an den Privatkläger; 2.3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten inkl. Auslagen; 6 2.4. zur Bezahlung einer angemessenen Parteikostenentschädigung an den Privatkläger für das erstinstanzliche Verfahren gemäss Kostennote vom 7. August 2019 sowie für das obe- rinstanzliche Verfahren gemäss noch einzureichender Kostennote, je hälftig auf den Straf- bzw. Zivilpunkt entfallend. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass zwischen den schriftlich eingereichten Anträgen und den mündlich gestellten Anträgen insofern eine Abweichung besteht, als dass anlässlich der mündlich gestellten Anträge Zins seit dem 21. Januar 2018 verlangt wurde (pag. 757). 4.3 Verteidigung Die Verteidigung stellte für den Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung folgende Anträge (pag. 768; Hervorhebungen im Original): I. 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 9. August 2019 in Bezug auf die Freisprüche wegen Widerhandlung gegen das Fernmeldegesetz sowie der Wider- handlungen gegen das SVG sowie der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Waffen- gesetz in Rechtskraft erwachsen ist; 2. A.________ sei vollumfänglich freizusprechen vom Vorwurf der versuchten Anstiftung zu Mord und zu qualifiziertem Raub sowie eventualiter der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Mord und zu qualifiziertem Raub. 3. A.________ sei zu verurteilen: 3.1. Zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, unter Aufschub des Vollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren und unter Anrechnung der 2-tägigen Untersuchungshaft. 3.2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. 4. Die erst- und oberinstanzlichen Kosten seien, soweit den Betrag von CHF 1'500.00 übersteigend, vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen. 5. Die Zivilklage des Privatklägers sei vollumfänglich abzuweisen II. Alle weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Generalstaatsanwaltschaft und der Privatkläger haben das Urteil nur teil- weise angefochten. Zu überprüfen sind daher der Freispruch von der Anschuldigung der versuchten Anstiftung zu Mord und qualifiziertem Raub, evtl. der strafbaren Vor- bereitungshandlungen zu Mord und qualifiziertem Raub (Ziff. I.1. des erstinstanzli- chen Dispositivs), der gesamte Kosten- und Entschädigungspunkt (ausgenommen hiervon sind erstinstanzliche Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'500.00), der 7 Zivilpunkt (Ziff. III. des erstinstanzlichen Dispositivs) sowie die praxisgemäss (ohne- hin) neu zu erlassenen Verfügungen über das DNA-Profil und die erkennungsdienst- lichen Daten (Ziff. V. 5-6 des erstinstanzlichen Dispositivs). Da (u.a.) die Generalstaatsanwaltschaft Berufung erklärt hat (pag. 1003 f.), kann das Urteil betreffend das Strafmass auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») gilt diesbe- züglich nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO, Art. 401 Abs. 1 i.V.m. Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Allgemeine Grundlagen zur Beweiswürdigung Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung im Allgemeinen und der Aussagenanalyse im Speziellen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen (S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 578 ff.). 7. Ausgangslage 7.1 Vorwurf gemäss Ziff. I. 1. der Anklageschrift Dem Beschuldigten wird im Rahmen der Anklageschrift Folgendes vorgeworfen: Versuchte Anstiftung zu Mord und qualifiziertem Raub (Art. 22 i.V.m. Art. 24 i.V.m. Art. 112 und Art. 140 Ziffer 2 StGB) begangen im Dezember 2017 bis am 15.01.2018 in Wabern, Niederwangen, Bremgarten b. Bern und Bern, zum Nachteil von C.________, F.________ und G.________. Im Dezember 2017 kamen A.________ und E.________ im X.________ ins Gespräch, wobei A.________ fragte, ob E.________ „C.________" (C.________) kenne. In der Folge erzählte A.________ E.________, dass „C.________" einen Tresor habe, in welchem sich Gold und über CHF 100'000.- befinden würde und dass es ihm am liebsten wäre, wenn „C.________", dessen Frau und G.________, der Sohn von „C.________", weg wären. A.________ fragte E.________ zudem, ob er etwas Geld verdienen wolle. Diese Aussagen wiederholte A.________ während den nächsten Treffen mehrfach gegenüber E.________. Bis zum 15.01.2018 trafen sich A.________ und E.________ mehrfach (2 bis 3 Mal wöchentlich), wobei A.________ gegenüber E.________ den Plan äusserte, gemeinsam zum Domizil von „C.________" gehen zu wollen, wo E.________ nach dem Öffnen der Türe durch „C.________" oder dessen Ehefrau, die Frau, „C.________" und G.________ „wegknallen" solle, während A.________ den Tresor, welcher sich in einem Büro im Keller befinde, mit Hilfe einer Trennscheibe öffnen und die Wertsachen einpacken werde. A.________ versprach E.________ die Hälfte des so erlangten Geldes. Zur Unterstreichung seines Plans zeigte A.________ E.________ an seinem Domizil in H.________ im Keller seinen Waffenschrank, welcher eine Pump-Action, einen Revolver Kal. 45, eine Pistole Luger 9mm sowie ein 3-er Set Wurfmesser beinhaltete. Auch zeigte er ihm eine kugelsichere Schutzweste, ein Paar Handschuhe sowie zwei Textil-Sturmmasken und sagte, diese Sachen würden der Tat dienen. Ende Dezember 2017 begab sich A.________ zudem mit E.________ ins Bauhaus in Niederwangen, wo A.________ ein silbriges Klebeband, eine Trennscheibe und ein Brecheisen kaufte. Im Auto führte 8 A.________ ausserdem eine Flasche Javelwasser mit sich, um danach allfällige Spuren entfernen zu können. A.________ gab gegenüber E.________ an, dieser könne zur Ausführung eine Pistole benutzen. Er erklärte E.________, dass ihm noch ein Schalldämpfer fehle, er aber im Internet gesehen habe, wie man einen solchen selber basteln könne. A.________ erzählte E.________ Details über die Familie C.________, bspw. wie die Frau und der Sohn heissen, wo der Sohn arbeite und wo sich dieser jeweils im Domizil aufhalte. Auch zeigte A.________ E.________ das Domizil der Familie C.________. Bei diesem Auskundschaften ging A.________ an der Türe klingeln, während E.________ draussen im Auto wartete. Als F.________ die Türe öffnete, sprach A.________ mit dieser, wobei er ihr vorschlug, einen fingierten Raubüberfall auf sie vorzutäuschen und den Tresor auszuräumen, wobei F.________ aber nicht darauf einging. Am 15.01.2018 verabredete sich A.________ schliesslich um 10.00 Uhr mit E.________ auf der Parkterrasse des Bahnhofs Bern, um anschliessend den vorerwähnten Plan umzusetzen. E.________ erschien jedoch nicht zu diesem Treffen. Durch sein Handeln versuchte A.________ bei E.________ einerseits den Vorsatz, die Familie C.________ skrupellos und nur des Geldes wegen brutal zu töten, um seinerseits im Anschluss deren Tresor entleeren und sich am Inhalt bereichern zu können, hervorzurufen. Andererseits versuchte er dadurch bei E.________ den Vorsatz und die Absicht hervorzurufen, sich mit dem ihm von A.________ versprochenen Anteil des am Domizil der Familie C.________ unter Mitführen einer Schusswaffe zu entwendenden Geldes unrechtmässig zu bereichern. Dies gelang A.________ jedoch nicht. E.________ hörte sich den Plan von A.________ an, hatte jedoch selber nie die Absicht, das von A.________ verlangte bzw. vorgeschlagene Vorgehen umzusetzen. eventualiter Strafbare Vorbereitungshandlungen zu Mord und qualifiziertem Raub (Art. 260bis Abs. 1 Bst. b und d StGB) begangen im Dezember 2017 bis am 15.01.2018 in Wabern, Niederwangen, Bremgarten b. Bern und Bern, zum Nachteil_C.________, F.________ und G.________. Im Dezember 2017 kamen A.________ und E.________ im X.________ ins Gespräch, wobei A.________ fragte, ob E.________ „C.________" (C.________) kenne. In der Folge erzählte A.________ E.________, dass „C.________" einen Tresor habe, in welchem sich Gold und über CHF 100'000.- befinden würde und dass es ihm am liebsten wäre, wenn „C.________", dessen Frau und G.________, der Sohn von „C.________", weg wären. A.________ fragte E.________ zudem, ob er etwas Geld verdienen wolle. Diese Aussagen wiederholte A.________ während den nächsten Treffen mehrfach gegenüber E.________. Bis zum 15.01.2018 trafen sich A.________ und E.________ mehrfach (2 bis 3 Mal wöchentlich), wobei A.________ gegenüber E.________ den Plan äusserte, gemeinsam zum Domizil von „C.________“ gehen zu wollen, wo E.________ nach dem Öffnen der Türe durch „C.________" oder dessen Ehefrau, die Frau, „C.________" und G.________ „wegknallen" solle, während A.________ den Tresor, welcher sich in einem Büro im Keller befinde, mit Hilfe einer Trennscheibe öffnen und die Wertsachen einpacken werde. A.________ versprach E.________ die Hälfte des so erlangten Geldes. Zur Unterstreichung seines Plans zeigte A.________ E.________ an seinem Domizil in H.________ im Keller seinen Waffenschrank, welcher eine Pump-Action, einen Revolver Kal. 45, eine Pistole Luger 9mm sowie ein 3-er Set Wurfmesser beinhaltete. Auch zeigte er ihm eine kugelsichere Schutzweste, 9 ein Paar Handschuhe sowie zwei Textil-Sturmmasken und sagte, diese Sachen würden der Tat dienen. Ende Dezember 2017 begab sich A.________ zudem mit E.________ ins Bauhaus in Niederwangen, wo A.________ ein silbriges Klebeband, eine Trennscheibe und ein Brecheisen. kaufte. Im Auto führte A.________ ausserdem eine Flasche Javelwasser mit sich, um danach allfällige Spuren entfernen zu können. A.________ gab gegenüber E.________ an, dieser könne zur Ausführung eine Pistole benutzen. Er erklärte E.________, dass ihm noch ein Schalldämpfer fehle, er aber im Internet gesehen habe, wie man einen solchen selber basteln könne. A.________ erzählte E.________ Details über die Familie C.________, bspw. wie die Frau und der Sohn heissen, wo der Sohn arbeite. Auch zeigte ihm A.________ das Domizil der Familie C.________. Bei diesem Auskundschaften ging A.________ an der Türe klingeln, während E.________ draussen im Auto wartete. Als F.________ die Türe öffnete, sprach A.________ mit dieser, wobei er ihr vorschlug, einen fingierten Raubüberfall auf sie vorzutäuschen und den Tresor auszuräumen, wobei F.________ nicht darauf einging. Am 15.01.2018 verabredete sich A.________ schliesslich um 10.00 Uhr mit E.________ auf der Parkterrasse des Bahnhofs Bern, um anschliessend den vorerwähnten Plan umzusetzen. E.________ erschien jedoch nicht zu diesem Treffen. Mit diesem Handeln traf A.________ im Hinblick auf seinen Plan, die Familie C.________ skrupellos und nur des Geldes wegen brutal durch E.________, welchen er dafür anzuheuern versuchte, mittels Erschiessen zu töten, um seinerseits im Anschluss deren Tresor entleeren und sich an dessen Inhalt unrechtmässig bereichern zu können zahlreiche konkrete Vorkehrungshandlungen zu einem Raubmord sowie aufgrund des Mitführens einer Schusswaffe zu einem qualifizierten Raub, welche nach ihrer Art und ihrem Umfang (Kontaktierung von E.________ als „Ausführer" der Tötungen, Auskundschaftungen vor Ort, Recherchen im Internet betreffend Herstellung eines Schalldämpfers, Beschaffung von div. Material im Bauhaus, Mitführen von Javelwasser, Vereinbarung eines Treffens mit E.________ zwecks Ausführung, etc.) so weit fortgeschritten waren, dass davon auszugehen ist, dass A.________ seine Absicht bzw. seinen Plan umgesetzt hätte, wäre E.________ zum vereinbarten Treffen am 15.01.2018 erschienen. 7.2 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zusammengefasst zum Ergebnis, dass zwar einige Indizien für die angeklagte Version eines geplanten Raubmordes sprechen würden, die meisten der objektiv feststehenden bzw. zuge- standenen Tatsachen sich mit der Variante eines fingierten Raubes aber ebenso gut oder sogar besser erklären lassen würden. Es komme letztlich auf die Wertung der Aussagen von E.________ an, welcher als Person und von seiner Vergangenheit her aber nicht besonders glaubwürdig sei. Seine Aussagen seien auch über weite Teile nicht überzeugend, sondern mit Widersprüchen behaftet, würden nur wenige Realitätskriterien aufweisen und es gebe Anhaltspunkte dafür, dass er seine War- nung gegenüber der Familie C.________ und seine Aussagen gegenüber der Polizei aus finanziellen Motiven gemacht habe. Es würden insgesamt in solch einem Aus- mass Zweifel an der Mordversion bzw. an der diesbezüglichen Behauptung von E.________ bestehen, dass sich das Gericht nicht von der angeklagten Version 10 überzeugen könne und der Beschuldigte von der Anklageziffer 1 (inkl. Eventualan- klage) freizusprechen sei (S. 72 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 643 f.). 8. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 8.1 Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin I.________ brachte im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptver- handlung zusammengefasst vor, dass es sich die Vorinstanz sehr einfach gemacht habe, indem sie gesagt habe, E.________ sei als Person unglaubwürdig. Es könne zwar sein, dass dieser aufgrund seiner Vergangenheit und Persönlichkeit einen zwielichtigen Eindruck mache und es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass er seine Aussagen teilweise ausgeschmückt und eine Gegenleistung erwartet habe. Nur deshalb auf die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen zu schliessen, sei aber zu einfach. Die Aussagen von E.________ würden viele Realkennzeichen enthalten und seien im Kerngeschehen glaubhaft. Zudem lasse sich der von ihm geschilderte Sachverhalt auch durch die objektiven Beweismittel ergänzen. Die Aussagen des Beschuldigten seien demgegenüber nicht glaubhaft. Er habe keine vollkommen spontanen Aussagen gemacht, habe abweisend und wortkarg reagiert und die ge- gen ihn erhobenen Vorwürfe auch nicht ernst genommen. Sodann habe er auch wi- dersprüchlich ausgesagt, etwa betreffend sein Verhältnis zu Frau F.________. Der Privatkläger und seine Ex-Frau hätten sodann ehrlich erschüttert gewirkt und die Aussagen von F.________ seien von der Vorinstanz zu Recht als glaubhaft bezeich- net worden. Wenn man nun alles zusammen betrachte, so seien einzelne Punkte zwar noch offen, das Gesamtbild sei aber dennoch erkennbar. Die Vorinstanz habe noch ausgeführt, dass die Variante des fingierten Raubes mindestens gleich plausi- bel sei wie der Raubmord. Das Eine schliesse das Andere allerdings nicht aus, wobei der Raubmord für den Beschuldigten aber klar im Vordergrund gestanden habe. Es sei nach dem Gesagten davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte und E.________ im Dezember 2017 im X.________ kennengelernt hätten, wobei der Be- schuldigte ihm zahlreiche Details über die Familie C.________ verraten und E.________ von ihm die Aufgabe erhalten habe, die Mitglieder der Familie C.________ zu erschiessen, währenddessen der Beschuldigte den Tresor geöffnet und die Wertsachen eingepackt hätte. E.________ seien mehrere Waffen und Ma- terialien gezeigt worden, er sei mit dem Beschuldigten im Bauhaus gewesen und sie seien gemeinsam zum Haus der C.________ gefahren. Man habe sich für den 15. Januar 2018 verabredet, um den Plan in die Tat umzusetzen, E.________ sei jedoch nicht erschienen. Der Beschuldigte sei daraufhin nochmals zu F.________ gefahren und habe ihr erneut einen fingierten Raub vorgeschlagen. Für weitergehende Ausführungen wird auf das Protokoll der oberinstanzlichen Hauptverhandlung verwiesen (pag. 751 ff.). 11 8.2 Privatkläger Fürsprecher D.________ brachte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhand- lung zusammengefasst vor, dass E.________, der Privatkläger und F.________ den Behörden den Sachverhalt direkt oder indirekt so geschildert hätten, wie er nunmehr in der Anklageschrift aufgeführt sei. Einzig der Beschuldigte behaupte etwas Ande- res. Es stelle sich vorliegend die Frage, weshalb der Beschuldigte E.________ kon- taktiert und die beiden gemeinsam zum Domizil der Familie C.________ gefahren seien und zu welchem Zweck sich der Beschuldigte am 15. Januar 2018 mit E.________ verabredet habe. Die Ausführungen des Beschuldigten, wonach er E.________ dem Privatkläger habe vorstellen wollen, seien alles andere als über- zeugend. Das Gespräch habe dazu gedient, E.________ als Komplizen zu gewin- nen. Folge man den Aussagen von E.________, sei ein Raubmord geplant gewesen, wofür auch zahlreiche sichergestellte Gegenstände sprechen würden. Für einen fin- gierten Raub brauche man keine Maske oder kein Javelwasser, diese Gegenstände würden entsprechend nicht zu der Variante eines fingierten Raubes passen. Zu er- gänzen sei, dass auch der Beschuldigte nie behauptet habe, er habe einen fingierten Raub durchführen wollen. Wäre es um einen solchen gegangen, so hätte der Be- schuldigte keinen Komplizen gebraucht. Es sei kein anderer Schluss denkbar, als das etwas weitaus Gravierenderes geplant gewesen sei. Für einen Komplott gegen den Beschuldigten würden sodann keine konkreten Hinweise bestehen und es sei aufgrund der Persönlichkeit von E.________ naheliegend, dass dieser Geld vom Pri- vatkläger erwartet habe. Für weitergehende Ausführungen wird auf das Protokoll der oberinstanzlichen Hauptverhandlung verwiesen (pag. 755 ff.). 8.3 Verteidigung Die Verteidigung brachte im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zu- sammengefasst vor, dass von der nötigen Klarheit betreffend den Vorwurf des Raub- mords nicht die Rede sein könne. Alles sei diffus, widersprüchlich, primär grau und die beteiligten Personen seien allesamt undurchsichtig. Bei dieser Sachlage bedürfe es der Strenge der Strafprozessordnung. Aus Sicht der Verteidigung habe das Fazit der Vorinstanz (zum Freispruch) auch heute – nach durchgeführtem Beweisverfah- ren – nach wie vor Geltung, weshalb der erstinstanzliche Freispruch zu bestätigen sei. Die heutige Aussage bzw. Nicht-Aussage von E.________ habe sich nahtlos in sein unglaubwürdiges Aussageverhalten eingereiht. Zweifel am zitierten Fazit der Vorinstanz hätten damit nicht geweckt werden können. Es bleibe daher anzuneh- men, dass die Aussagen von E.________ inhaltlich nicht überzeugend, sondern mit Widersprüchen behaftet und aus finanziellen Gründen erfolgt seien. Eine Gegenleis- tung sei ihm aber offenbar bis heute vorenthalten worden, weshalb er wohl auch nicht mehr ausgesagt habe. Die Anklageschrift stütze sich im Wesentlichen auf die (daher kontaminierten) Aussagen von E.________, welche widersprüchlich und vol- ler Ungereimtheiten seien. Es lasse sich nicht genau erklären, was sich effektiv zu- getragen habe. An der angeklagten Sachverhaltsversion würden allerdings erhebli- che Zweifel bestehen. Vorausgesetzt, dass die Aussagen von F.________ der Wahr- heit entsprechen würden, sei höchstens ein fingierter Raub geplant gewesen. Es liege nahe, dass die ganze Angelegenheit aufgrund der Differenzen zwischen dem 12 Beschuldigten und dem Privatkläger (CBD-Handel) von Letzterem aufgebauscht worden sei, um sich beim Beschuldigten zu «revanchieren». Zusammenfassend müsse man zum gleichen Schluss wie die Vorinstanz gelangen und der Beschuldigte sei in dubio pro reo von den angeklagten Vorwürfen freizusprechen. Für weitergehende Ausführungen wird auf das Protokoll der oberinstanzlichen Hauptverhandlung verwiesen (pag. 758 ff.). 9. Unbestrittener / Bestrittener Sachverhalt Vorliegend ist im Wesentlichen unbestritten, dass sich der Beschuldigte und E.________ im Dezember 2017 im X.________ kennengelernt haben und der Be- schuldigte E.________ viel über die Familie C.________ (so etwa wo der Sohn G.________ arbeite) erzählt hat. Der Beschuldigte war seit vielen Jahren mit dem Privatkläger bzw. der Familie C.________ befreundet, der Beschuldigte und der Pri- vatkläger hatten dabei auch geschäftlich miteinander zu tun (J.________ AG, Y.________), wobei es in der letzten Zeit zu Spannungen zwischen den beiden ge- kommen ist. Unbestritten ist ferner, dass E.________ den Beschuldigten zu Hause besucht und Letzterer ihm in dessen Keller verschiedene Gegenstände (Waffe, Brechstange, Sturmmaske etc.) gezeigt hat. Der Beschuldigte bestreitet ferner nicht, dass er zwei Mal beim Domizil der Familie C.________ gewesen ist (30. Dezember 2017 und 15. Januar 2018), beide Male mit F.________ gesprochen und E.________ beim ersten Mal dabei gewesen sei, allerdings draussen im Auto ge- wartet hat. Unbestritten ist ferner, dass der Beschuldigte am 29. Dezember 2017 im Bauhaus in Niederwangen gewesen ist, wo er Klebeband, eine Trennscheibe und ein Brecheisen gekauft sowie dass er etwas früher auf Google unter anderem nach einer Bauanleitung für einen Schalldämpfer gesucht hat. Unbestritten ist schliesslich auch, dass sich der Beschuldigte und E.________ für den 15. Januar 2018 verabre- det hatten, das Treffen auf 10:00 Uhr verschoben wurde und Letzterer nicht aufge- taucht ist. Bestritten ist demgegenüber, dass der Beschuldigte E.________ als Komplize für einen Raubmord bzw. einen fingierten Raub habe anheuern wollen, Letzteren über einen Tresor im Hause C.________ informiert und diesem auch gesagt habe, dass es ihm (dem Beschuldigten) lieber sei, wenn «C.________», dessen Frau und der Sohn G.________ «weg» wären. Bestritten ist weiter, dass E.________ den Be- schuldigten beim Einkauf im Bauhaus in Niederwangen begleitet habe und Ersterer den Auftrag gehabt hätte, die Familie C.________ «wegzuknallen», so dass der Be- schuldigte den Tresor des Privatklägers hätte ausräumen können. E.________ hätte hierzu eine Pistole benutzen sollen, wobei noch ein Schalldämpfer gefehlt habe. Weiter ist bestritten, dass der Beschuldigte F.________ zwei Mal (am 30. Dezember 2017 und am 15. Januar 2018) einen fingierten Raub vorgeschlagen und er sich am 15. Januar 2018 zwecks Umsetzung des Raubmords mit E.________ auf der Park- terrasse in Bern verabredet habe. Umstritten ist sodann auch das Verhältnis zwi- schen E.________ und dem Privatkläger sowie ob Ersterem für seine Aussagen bei den Behörden Geld bzw. eine Gegenleistung angeboten resp. ob er hierfür bezahlt worden sei. 10. Beweismittel 13 Vorweg ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die vorliegenden Beweismittel ausführ- lich wiedergegeben (und teilweise sogleich gewürdigt) hat. Es wird daher darauf ver- zichtet, die Beweismittel erneut zusammenzufassen. Hierfür wird auf die vorinstanz- lichen Ausführungen verwiesen (S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 580 ff.). Soweit notwendig, wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdi- gung näher auf die konkreten Beweismittel eingegangen. Dies gilt auch für die an- lässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Aussagen (pag. 742 ff.). Die vorliegenden Beweismittel werden – der guten Ordnung halber – nachfol- gend dennoch kurz aufgelistet. 10.1 Objektive Beweismittel Im Rahmen der Hausdurchsuchungen vom 23./24. Januar 2018 (pag. 205 f., pag. 221 f.) wurden am Domizil des Beschuldigten diverse Gegenstände sichergestellt (1 Flinte Winchester [Pump-Action] plus zugehörige Munition plus weitere Munition, 4 Messer in Holster [davon drei Wurfmesser], 1 Jammer [Funk-Störsender] mit 6 Antennen, 1 Schutzweste, 1 Schlagring, 1 Tool für Fensteröffnung, 1 Mobiltelefon Samsung, 1 Winkelschleifer Bosch, 1 Beil Tomahawk mit Hülle, 1 Brecheisen blau, 1 Bergseil, 1 Universal-Schleifscheibe (Diamanttrennscheibe), 2 Strumpfmasken, 1 Rolle Klebeband silber [originalverpackt]). Den Akten liegt eine von der Polizei hier- von erstellte Fotodokumentation bei (pag. 209 ff.; pag. 224 ff.). Sodann befindet sich eine Quittung vom Bauhaus Niederwangen in den Akten, wonach am 29. De- zember 2017 um 13:16 Uhr ein Reparaturband, ein Nageleisen, eine Diamattrenn- scheibe und GWS 750-115 (Winkelschleifer Bosch) gekauft und bar bezahlt worden sind (pag. 232). Im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 23. Januar 2018 bei K.________ wurde in einem roten Schuhkarton eine Beretta 9mm in einem Waffenkoffer inkl. abgefüll- tem Magazin sichergestellt (pag. 236 f.). Den Akten liegt auch eine diesbezügliche Fotodokumentation der Polizei bei (pag. 239 ff.). Das sichergestellte Mobiltelefon Samsung des Beschuldigten wurde durch die Kantonspolizei Bern, Fachbereich Digitale Forensik (FDF) ausgewertet. Der Kammer liegt sowohl der entsprechende Bericht (sog. Extraktionsbericht; pag. 244 ff.) und die Festplatte vor. Sodann liegen der Kammer zahlreiche sogenannte Auswertungser- gebnisse vor (auf welche im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – ebenfalls direkt verwiesen wird). Als Auswer- tungsergebnisse liegen der Kammer der Browserverlauf des Beschuldigten (vgl. zahlreiche Suchanfragen pag. 248 ff.; vgl. auch S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteils- begründung; pag. 582 f.), diverse E-Mails und Whatsapp des Beschuldigten in Sa- chen J.________ AG (pag. 269 ff., pag. 275 ff., pag. 279 ff.; vgl. auch S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 583 f.), der SMS-Verlauf des Beschuldig- ten mit «L.________» und «M.________» (pag. 297 ff.; vgl. auch S. 13 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung; pag. 584), diverse Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und E.________ (pag. 306 ff., pag. 309 ff.; vgl. auch S. 13 f. der erst- instanzlichen Urteilsbegründung; pag. 584 f.), diverse Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger (pag. 314 ff., pag. 321 ff.; vgl. auch S. 14 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 585 ff.), diverse Kommunikation zwischen 14 dem Beschuldigten und F.________ (pag. 348 ff.; vgl. auch S. 17 f. der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung; pag. 588 f.) und diverse Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und K.________ (vgl. Extraktionsbericht und S. 18 f. der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung; pag. 589 f.) vor. Sodann liessen sich der Mobiltelefonaus- wertung auch verschiedene (und für den vorliegenden Fall interessierende) Anten- nenstandorte entnehmen (vgl. Extraktionsbericht und S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 590 f.). Der Kammer liegen weiter Kontoauszüge des Beschuldigten der Monate Dezember 2017 und Januar 2018 (pag. 368 ff.), Betreibungsregisterauszüge vom 5. Februar und 16. März 2018 (pag. 398 ff. und pag. 401 ff.), die Steuererklärung des Jahres 2016 und die Veranlagungsverfügung des Jahres 2014 vor (pag. 408 ff.; pag. 415 ff.). Weiter sind den Akten zwei ärztliche Atteste von Dr. med. N.________ zu entneh- men (vom 26. Februar 2018 [pag. 386] und vom 13. März 2018 [pag. 93]). Schliesslich liegen der Kammer als objektive Beweismittel zwei vom Privatkläger eingereichte SMS-Nachrichten (pag. 133 f.) vom 29. August 2018 (von der Num- mer +.________) bzw. vom 3. September 2018 (von der Nummer +.________) und eine Handynotiz von F.________ (Screenshot ab Mobiltelefon; pag. 59) vor. 10.2 Subjektive Beweismittel Als subjektive Beweismittel liegen der Kammer der Anzeigerapport vom 12. April 2018 (pag. 15 ff.), eine Aktennotiz von Staatsanwältin O.________ vom 4. Sep- tember 2018 (pag. 443), die Aussagen des Beschuldigten (pag. 39 ff., pag. 46 ff., pag. 64 ff., pag. 94 ff., pag. 525 ff., pag. 748 ff.), die Aussagen von F.________ (pag. 159 ff., pag. 172 ff., pag. 186 ff.), die Aussagen des Privatklägers (pag. 106 ff., pag. 110 ff., pag. 124 ff., pag. 520 ff., pag. 744 ff.), die Aussagen von E.________ (pag. 135 ff., pag. 138 ff., pag. 152 ff., pag. 742 f.) sowie diejenigen von K.________ (pag. 197 ff.) vor. 11. Beweiswürdigung der Kammer 11.1 Vorbemerkungen Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kammer der erstinstanzlichen Beweis- würdigung im Wesentlichen anschliessen kann. Die erstinstanzliche Urteilsbegrün- dung ist sorgfältig verfasst und die Vorinstanz hat alles Wesentliche erfasst und die verschiedenen (allenfalls möglichen) Varianten eingehend beleuchtet. In diesem Sinne kann vorweg auf die Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen werden. 11.2 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde am 23. Januar 2018 erstmals zu den nunmehr noch rele- vanten Vorwürfen befragt. Dabei fällt auf, dass dieser die schweren Vorwürfe nicht ernst nahm bzw. teilweise gar ins Lächerliche zog und sich nicht ernsthaft zu vertei- digen versuchte. So entgegnete er etwa auf den entsprechenden Vorhalt, wonach E.________ den Privatkläger hätte «wegblasen» sollen, mit «Mit was denn? Hätte ich ihm eine Blaskapelle zur Verfügung stehen sollen? Ich sehe den Sinn und den Zweck nicht» (pag. 42, Z. 86 ff.). Auch auf Nachfrage, warum er denn von diesen 15 Leuten so schwer beschuldigt werde, gab der Beschuldigte keine konkrete Antwort oder stellte – wie dies üblicherweise zu erwarten wäre – keine entsprechenden Über- legungen an. Der Beschuldigte beschränkte sich darauf, dass er seither vergebens versucht habe, dass Gespräch mit dem Privatkläger zu suchen (pag. 43, Z. 168 ff.). Im gleichen Masse ausweichend und überdies salopp reagierte der Beschuldigte auch auf den Vorwurf des fingierten Raubes. Hierzu wollte er nichts sagen und führte lediglich aus: «Wenn man sowas glaubt, ist man selber schuld» (pag. 43, Z. 163 ff.). Der Beschuldigte verharmloste nicht nur die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe, sondern auch die Erwartungen und Streitereien mit dem Privatkläger und meinte hierzu etwa, dass es sich bei dem Problem mit dem Privatkläger und E.________ lediglich um ein Missverständnis handle und dieses mit einer vernünftigen Ge- sprächsführung gelöst werden könne (pag. 44, Z. 194 ff.). Die erwähnten Schulden in der Höhe von CHF 25'000.00 beim Privatkläger versuchte er ebenfalls eher her- unterzuspielen. Im Rahmen dieser ersten Einvernahme entstand – wie dies die Vor- instanz richtigerweise festgehalten hat – der Eindruck, als wolle der Beschuldigte nicht mit der ganzen Geschichte rausrücken. Merkwürdig mutet in diesem Zusam- menhang auch an, dass der Beschuldigte zunächst beiläufig erwähnte, er sei vor ca. 2-3 Wochen bei F.________ gewesen (pag. 42, Z. 108 f.), später jedoch zu Protokoll gab, dass am 15. Januar 2018 – also rund eine Woche vor besagter Einvernahme – ein «Spontanbesuch» stattgefunden habe (pag. 43, Z. 156 f.). Zwar bestritt der Be- schuldigte, dass er auch am 31. Dezember 2017 bei F.________ vorgesprochen habe, dies kann ihm jedoch – wie die Vorinstanz richtigerweise festhält – nicht vor- gehalten werden, zumal sich der Vorhalt auf den 31. Dezember 2017 und nicht auf den 30. Dezember 2017 (wo der Besuch stattgefunden hat) bezog. Jedoch waren auch nicht alle Aussagen des Beschuldigten vage, relativierend und ausweichend. So gab er, auf die sichergestellte Pump-Gun angesprochen, ohne Umschweife zu Protokoll, dass er nebenbei auch eine Beretta 9mm besitze, welche er bei seinen Eltern zu Hause lagere und vor etwa 20 Jahren gekauft habe (pag. 42, Z. 127 ff.). Diese Waffe war den Behörden zu diesem Zeitpunkt noch unbekannt, der Beschul- digte hätte sie ohne weiteres verschweigen können, was er allerdings nicht tat. Der Beschuldigte gab zwar zunächst noch an, dass sich die Beretta 9mm bei seinen Eltern befinde, korrigierte seine Aussage aber dann dahingehend, dass sich die be- sagte Waffe wohl doch eher bei einem Freund, K.________, im Estrich befinde (pag. 42, Z. 128 ff.; pag. 20). Die Korrektur erfolgte allerdings erst nachdem dem Beschul- digten eröffnet wurde, dass bei seinen Eltern eine Hausdurchsuchung durchgeführt werde und ein entsprechender Hausdurchsuchungsbefehl bereits ausgestellt war (pag. 234 f.). Auch die Kammer stellt sich die Frage, weshalb der Beschuldigte die Beretta 9mm überhaupt erwähnte, wurde er doch mit happigen Vorwürfen konfron- tiert. Dies lässt sich – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – nur dadurch erklären, dass der Beschuldigte entweder in naiver Weise darauf geschlossen hat, dass der Tatverdacht dadurch nicht verstärkt wird oder dass er von seiner Unschuld überzeugt war. Zu beachten ist sodann – in Bezug auf die gesamte damalige Befragungssitua- tion – dass die Einvernahme mitten in der Nacht stattfand (02:55 Uhr bis 04:36 Uhr). Im Rahmen seiner zweiten Einvernahme ergänzte der Beschuldigte sodann von sich aus, dass er gedacht habe, die Waffe sei bei seiner Mutter, sie sei aber dann bei dem Kollegen gewesen. Sodann vermochte er sich auf einmal genau an die Anzahl 16 Treffen mit F.________ zu erinnern (pag. 48, Z. 76 ff.). Über den Privatkläger sprach er nunmehr etwas ausführlicher und eher negativ («Seit er sein zweiter Frühling spürt ist er in meinen Augen ein ganz schwieriger geworden. Er hat 25 Jahre Kokain kon- sumiert. Das hat sein Hirn paranoid gemacht. Er sieht in jedem Ecken Feinde»; «Nun hat er seine Ferrari-Phase, hat sich auch eine neue junge Freundin zugetan», pag. 48, Z. 82 ff.). Auf Vorhalt der Vorwürfe von E.________, wonach er (der Beschul- digte) ihm gesagt habe, es wäre ihm am liebsten, wenn «dieser C.________ weg wäre», antwortete der Beschuldigte wiederum ausweichend bzw. vage und gab le- diglich an, er könne hierzu nichts sagen, er wisse nicht, was er für Probleme mit ihm haben solle, wobei er allerdings die Glaubwürdigkeit von E.________ mit Blick auf dessen Drogenkonsum bezweifelte (pag. 50, Z. 140 ff.). Von Problemen mit dem Privatkläger wollte er demnach nichts wissen und betonte vielmehr, dass er mit C.________ (und F.________) bis am 31. Dezember 2017 eine gute Beziehung ge- habt habe (pag. 55, Z. 318 ff.). Dennoch lässt sich den Aussagen des Beschuldigten entnehmen, dass zwischen ihm und dem Privatkläger gewisse Spannungen bestan- den haben (so etwa betreffend die Frage nach allfälligen Schulden, pag. 53, Z. 248 ff.). Soweit der Beschuldigte allerdings zu Protokoll gab, er sei vom Privatkläger mehrfach bedroht worden, diesem das Geld zurück zu geben, so sind im Rahmen der Mobiltelefonauswertung keine diesbezüglichen Drohungen des Privatklägers aufgefunden worden. Der Beschuldigte verneinte sodann die Frage, ob er mit E.________ ins Bauhaus gefahren sei, um verschiedene Dinge (wie ein Brecheisen, Tape, Seile und eine Trennscheibe oder einen Trennschleifer) zu kaufen (pag. 51, Z. 203). Der besagte Einkauf im Bauhaus vom 29. Dezember 2017 ist jedoch objektiv belegt, wobei – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, ob E.________ den Beschuldigten hierbei begleitet hat. Die Aussagen des Beschuldigten, wonach es sich hierbei um einen Firmeneinkauf gehandelt habe, der wohl mit der Firmenkarte bezahlt worden und normalerweise im Firmenauto sei, können nicht ohne Weiteres geglaubt werden. Dies weil der Einkauf nicht mit Karte, sondern bar bezahlt wurde und der Beschuldigte – gemäss eigenen Aussagen – seit dem 22. Dezember 2017 krankgeschrieben war. Weshalb der Beschuldigte dann trotzdem einen Einkauf fürs Geschäft gemacht haben soll (und von einer Bezahlung mit der Firmenkarte abgesehen hat), bleibt indes unklar. Auf Frage, weshalb F.________ betreffend den fingierten Raub lügen sollte, reagierte der Beschuldigte wiederum ausweichend und beantwortete die Frage nicht direkt (pag. 51, Z. 189 ff.). Er bestätigte jedoch, dass ihm F.________ die Nachricht gemäss Beilage Nr. 1 (pag. 59) geschickt habe. Ergänzend fügte er allerdings an, dass die Antwort von ihm noch wichtig zu sehen wäre. Er habe ihr zurückgeschrieben, ob sie tatsächlich das Gefühl habe, dass er dies (Anmerkung der Kammer: den fingierten Raub) machen würde (pag. 49, Z. 107 ff.). Anlässlich seiner dritten Einvernahme bestritt der Beschuldigte wiederum, dass er F.________ den Vorschlag eines fingierten Raubes gemacht habe (pag. 65, Z. 36), wobei hierbei fraglich bleibt, weshalb diese ihm dann eine Nachricht schicken sollte, in welcher sie die «Idee» des Beschuldigten erwähnt und dass sie diese – auf Anra- ten ihres Umfelds und einer Anwältin – nicht zulassen wolle (pag. 59). Der Beschul- digte bestätigte nunmehr, dass er F.________ am 30. Dezember 2017 und am 15. 17 Januar 2018 besucht habe, E.________ beim ersten Mal dabei gewesen sei, aller- dings draussen im Auto gewartet habe (pag. 65, Z. 36 ff.; pag. 66, Z. 97 ff.). Dass er E.________ dem Privatkläger habe vorstellen wollen, vermag allerdings nicht zu überzeugen (pag. 66, Z. 103). So wusste der Beschuldigte, dass der Privatkläger am 30. Dezember 2017 nicht zu Hause sein würde, da ihm der Privatkläger am 27. und am 29. Dezember 2017 geschrieben hatte, er sei im Ausland bzw. in Italien (Extrak- tionsbericht S. 3131 Ziff. 23071 und Ziff. 23074 f.; pag. 340). Dasselbe gilt im Übrigen auch für den 15. Januar 2018, zumal der Privatkläger dem Beschuldigten am 12. Januar 2018 mitteilte, dass er in Deutschland und Bukarest sei und erst am 16. Ja- nuar 2018 nach Hause komme (pag. 345 ff.). Dass der Beschuldigte nicht wusste, wann der Privatkläger genau zurückkomme, vermag daher nicht zu überzeugen. Dies umso weniger, als er dem Privatkläger noch am 15. Januar 2018 um 08:10 Uhr schrieb, ob dieser «Happy in Bucarest» sei und ihm daher bewusst sein musste, dass der Privatkläger noch im Ausland war (pag. 346). Dem Beschuldigten wurde sodann der SMS-Verkehr zwischen ihm und dem Privatkläger vorgehalten (pag. 70, Z. 261 ff.), worauf er wiederum ausweichend bzw. vage reagierte, keine konkreten Angaben machte und erstaunlicherweise darum bemüht war, den Privatkläger nicht übermässig zu belasten. So in dem er etwa auf Vorhalt einer SMS, in welcher der Beschuldigte dem Privatkläger u.a. etwa schrieb «Du weisst was ich sonst noch so für Informationen habe» (pag. 315), antwortete, er wolle C.________ damit nicht be- lasten bzw. belästigen (pag. 70, Z. 302). Dies scheint in Anbetracht der massiven Vorwürfe, welche seitens E.________ bzw. des Privatklägers gegen ihn erhoben wurden, schlicht nicht nachvollziehbar. Der Beschuldigte reagierte sodann auswei- chend auf die Frage, weshalb er im Dezember 2017/Januar 2018 Javelwasser im Auto mitgeführt habe. So gab er hierzu einerseits an, er habe dies vorhin mit seinem Anwalt besprochen, womit nicht von einer spontanen Antwort auszugehen ist. Ande- rerseits führte er – nach zusätzlichen ausweichenden Angaben – aus, dieses sei zum Desinfizieren der Wassertanks benötigt worden. Damit ist jedoch noch nicht erklärt, weshalb das Javelwasser in seinem Auto und nicht bei der J.________ AG in P.________ gewesen sein solle. Auch die Erklärung zur vorgefundenen Munition (er habe alles in einem Gesamtpaket gekauft und nicht gemerkt, dass noch andere Munition dabei gewesen sei, pag. 71, Z. 331 ff.) vermag nicht zu überzeugen und ist daher als Schutzbehauptung zu werten. Ebenfalls etwas gesucht scheint die Er- klärung des Beschuldigten zur aufgefundenen Schutzweste («Prepper»-Phase, pag. 72, Z. 363 ff.) und zur Strumpfmaske/Sturmhaube (fürs Motocross fahren auf einem geschützten Gelände, da er keine Prüfung habe, pag. 72, Z. 374 f.). Zumindest zwei- felhaft ist sodann auch seine Erklärung (eigenes Interesse, da im Fernsehen gese- hen, pag. 73, Z. 437 ff.) betreffend die objektiv belegten Google-Suchen nach einer Bauanleitung für einen Schalldämpfer im fraglichen Zeitraum (pag. 85 f.), zumal die- ser offenbar auch im Gespräch mit E.________ Thema gewesen ist (pag. 136, Z. 44 ff.). Allerdings ist es – wie die Vorinstanz richtigerweise festgehalten hat – zumindest nicht ganz unplausibel, dass sich der Beschuldigte als gelernter Q.________ (und mit einem gewissen Interesse an Waffen) tatsächlich dafür interessiert hat. Schliess- lich scheint merkwürdig, dass sich der Beschuldigte teilweise genau an gewisse Dinge zu erinnern vermochte (etwa Prepper-Phase, Herkunft Prepper-Material etc.), 18 weshalb er E.________ am 15. Januar 2018 ganze siebenmal telefonisch zu errei- chen versuchte, aber nicht mehr wusste (pag. 70, Z. 258 f.). Auch im Rahmen dieser Einvernahme zeigte sich wiederum dasselbe bekannte Aussageverhalten des Be- schuldigten: Meist indirekte Antworten gebend, ausweichend und teilweise Gegen- fragen stellend. Im Rahmen seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 26. September 2018 machte der Beschuldigte zunächst den Eindruck, als wolle er nun auspacken. Zumindest zu seinem Verhältnis zum Privatkläger machte er dann ausführlichere An- gaben (pag. 95, Z. 26 ff.), wobei er allerdings wiederum darum bemüht war, diesen nicht allzu sehr zu belasten («Ich möchte festhalten, dass ich C.________ nicht be- laste, dass er etwas verkauft, sondern er hat gute Kontakte», pag. 95, Z. 45 f.). Der Beschuldigte gab zwar zu Protokoll, dass sich der Privatkläger im Zusammenhang mit dem CBD-Hanf mit den «anderen» (wohl die Geschäftspartner) verkracht habe, es sein Job gewesen sei, die «unpassende C.________-Persönlichkeit» wieder aus dem Betrieb zu nehmen (pag. 96, Z. 66 ff.) und die Stimmung in den letzten Jahren immer schlechter geworden sei (pag. 96, Z. 68 f.). Die freundschaftlich scheinenden Kontakte via Whatsapp und SMS wurden aber bis zum 21. Januar 2018 weiterhin gepflegt (pag. 319 f.). In diesem Sinne ergibt auch das vom Beschuldigten genannte Motiv für die falschen Beschuldigungen (der Privatkläger habe sich wohl wegen der Geschäftsentscheidung im Zusammenhang mit der J.________ AG hintergangen gefühlt, pag. 103, Z. 326 ff.) nur wenig Sinn. Sodann wäre auch nicht nachvollzieh- bar, weshalb er E.________ dem Privatkläger dennoch habe vorstellen wollen (Ha- schischkontakte, pag. 95 ;40 ff.; pag. 96, Z. 54 ff.), wenn doch die Stimmung in den letzten Jahren – gemäss eigenen Angaben des Beschuldigten – immer schlechter geworden sei. Hinzu kommt, dass der Privatkläger nicht zu Hause gewesen ist, als der Beschuldigte ihm E.________ angeblich vorstellen wollte und der Beschuldigte dies auch gewusst hat. Der Beschuldigte bestritt den Anstiftungsvorwurf wiederum und erklärte, er könne sich die Aussagen von F.________ nicht erklären (pag. 98, Z. 148 ff,; pag. 95, Z. 52 f.; pag. 101 f. Z. 277 ff.). Er blieb bei seinen Aussagen, wofür er die sichergestellten Gegenstände gebraucht habe (pag. 99 f., Z. 177) und dass es sich bei der Google- Suche nach dem Schalldämpfer um einen blöden Zufall handle (pag. 100, Z. 220 f.). Dies kann zwar sein, allerdings gibt es vorliegend einige solche «Zufälle» welche der Beschuldigte nicht plausibel bzw. überzeugend zu erklären vermag. Der Beschul- digte stellte wiederum häufig Gegenfragen («Ist da irgend etwas passiert?», pag. 100, Z. 229 ff.; «Fragen Sie sich doch: Was wäre mein Vorteil, einem Kind etwas zu machen? Was hätte ich davon?», pag. 101, Z. 274 f.) und vermochte sich angeblich nicht mehr an gewisse Dinge zu erinnern (etwa weshalb er sich am 14. und 15. Ja- nuar 2018 mehrmals beim Privatkläger nach dessen Aufenthaltsort erkundigt oder was er selber am 15. Januar 2018 gemacht hat [pag. 101, Z. 246 ff,; pag. 100, Z. 234]). Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte nunmehr auch F.________ beschul- digte, mit dem Privatkläger einen Deal gemacht zu haben. Hinsichtlich seinem Ver- hältnis zu ihr verstrickte sich der Beschuldigte allerdings in Widersprüche, da er nun- mehr angab, er habe zu ihr ein sehr freundschaftliches Verhältnis gehabt (pag. 98, Z. 166), während er in seiner vorherigen Einvernahme noch angab, er kenne sie zu wenig, um ihr ein solches Angebot zu machen bzw. sie sei keine gute Freundin (pag. 19 66, Z. 55 ff.). Schliesslich deutet der Beschuldigte selber an, dass er nicht die ganze Wahrheit sagt bzw. gewisse Dinge verschweigt, um den Privatkläger zu schützen bzw. nicht weiter zu belasten (pag. 102, Z. 303 ff.). Im Rahmen seiner Einvernahmen anlässlich der erst- und oberinstanzlichen Haupt- verhandlungen wollte der Beschuldigte – auf Anraten seines Anwalts – nichts mehr zur Sache sagen. Er bestätigte seine bisherigen Aussagen (pg. 528 ff., Z. 8 ff.; pag. 748 ff.). Festzuhalten ist ergänzend, dass der Beschuldigte nochmals betonte, das einzige Problem hier sei, dass er und der Privatkläger es nie geschafft hätten, zu- sammen an einen Tisch zu sitzen (pag. 750, Z. 24 ff.). Nach dem Gesagten kann sich die Kammer der Gesamtwürdigung der Vorinstanz anschliessen, wonach der Beschuldigte zwar für viele Dinge eine entsprechende Er- klärung lieferte (sichergestellte Gegenstände, Google-Suchen etc.), allerdings nicht plausibel erklären konnte, weshalb diese Umstände zufälligerweise zum angeklag- ten Sachverhalt passen. Auf konkrete Fragen reagierte er oftmals ausweichend bzw. vage und es wurde klar, dass er über gewisse Dinge nicht sprechen wollte respektive diese den Behörden lieber verschwieg. Insgesamt sind seine Aussagen daher mit Vorsicht zu geniessen und es kann nicht unbesehen darauf abgestellt werden. 11.3 Aussagen von F.________ F.________ schilderte im Rahmen ihrer ersten Einvernahme authentisch und detail- getreu, wie der Beschuldigte zwei Mal zu ihr gekommen sei (30. Dezember 2017 und 15. Januar 2018). Beim ersten Mal habe er ihr vorgeschla- gen, dass er die Türe einschlage, sie fessle und ihr vielleicht noch ein blaues Auge verpasse, damit es echt bzw. so aussehe, als sei sie überfallen worden (pag. 162, Z. 134 ff.). Sie ergänzte sodann, dass der Beschuldigte Geld im Tresor vermutet habe und gemäss dem Beschuldigten auch sie von der Öffnung des Tresors hätte profitieren sollen (pag. 142, Z. 145 ff.). Sie schilderte weiter, wie sie in diesem Mo- ment empfand, nämlich, dass sie angefangen habe zu lachen, dem Beschuldigten gesagt habe, «ob es eigentlich noch gehe» und ihn überdies auch gar nicht ernst genommen habe (pag. 162, Z. 152 ff.). F.________ gab sodann auch betreffend den zweiten Besuch des Beschuldigten den konkreten Gesprächsinhalt wieder, so etwa dass der Beschuldigte sie gefragt habe, ob sie es sich überlegt habe, sie ihm dar- aufhin gesagt habe, dass sie dies nicht wolle und er ihr dann geantwortet habe, egal was sie wolle, er werde dies machen (pag. 163, Z. 160 ff.). F.________ betonte, dass ihr dabei mulmig geworden sei und schilderte damit erneut eine Emotion. Dennoch versuchte sie nicht, eine übertriebene Opferrolle einzunehmen, sondern gab sodann zu Protokoll, dass es für sie keine Bedrohung gewesen sei, es ihr abstrakt respektive grotesk vorgekommen sei und sie es wieder nicht ernst genommen bzw. daher auch nichts ihrem Mann gesagt habe (pag. 163, Z. 164 ff.). Sie schilderte sodann Neben- sächlichkeiten, etwa dass der Beschuldigte beim zweiten Besuch ausgesehen habe wie ein Landstreicher und seine Kappe tief ins Gesicht gezogen habe (pag. 163, Z. 161 f.). Es dürfte – wie die Vorinstanz bereits feststellte – auch zutreffen, dass sie die Nachricht, welche sie als Screenshot ihrer Handynotizen vorlegte, tatsächlich verschickt hat, zumal der Beschuldigte den Erhalt dieser Nachricht auf Vorhalt nicht bestritt, sondern vielmehr angab, dass er ihr zurückgeschrieben habe und seine Ant- wort hierzu noch wichtig sei (pag. 49, Z. 105 ff.). F.________ versuchte auch nicht, 20 den Beschuldigten übermässig zu belasten und ergänzte etwa von sich aus, dass der Beschuldigte ihr nach ihrer Nachricht zurückgeschrieben habe, dass er dies (fin- gierter Raub) ohne ihr Einverständnis nie gemacht hätte (pag. 164, Z. 250 ff.). Gründe, weshalb F.________ eine entsprechende Geschichte als Grundlage für die besagte Nachricht erfinden sollte, ergeben sich der Kammer nicht, zumal Letztere dem Anschein nach ein doch relativ gutes und enges Verhältnis zum Beschuldigten pflegte. So gab sie dies einerseits selber zu Protokoll (pag. 165, Z. 299) und ande- rerseits standen die beiden auch unabhängig vom Privatkläger in Kontakt (so etwa Chats betreffend angebliches Ausspionieren, pag. 349 ff.). Wiederum sehr detailliert schilderte F.________ auch den Besuch von E.________. So etwa, dass der «komi- sche» Typ zwischen 18:00 Uhr und 19:00 Uhr vor ihrer Türe gestanden sei, er ge- wusst habe, dass sie F.________ heisse, er ihr seine Telefonnummer gegeben habe und gesagt habe, sie solle dies bitte nicht machen, sie wisse wovon er rede und sie solle «A.________» nicht mehr reinlassen (um nur einige Beispiele der eindrückli- chen Schilderungen von F.________ zu nennen, pag. 163, Z. 175 ff.). Sie erklärte, weshalb sie nach diesem Besuch nicht die Polizei gerufen habe (da sie es als nicht so akut empfunden habe, pag. 163, Z. 196) und dass dieser Typ, der für sie wie ein Junkie oder Ex-Junkie ausgesehen habe, nochmals vorbeigekommen und dann er- zählt habe, dass er den Auftrag gehabt habe, sie (die Familie C.________) «weg- zuräumen» (pag. 163, Z. 194 ff.). F.________ gestand sich sodann Erinnerungslü- cken ein und differenzierte, wenn sie etwas nicht (mehr) wusste (etwa betreffend Besuch des Beschuldigten am 30. oder 31. Dezember 2018, pag. 166, Z. 353 f. oder betreffend die geschäftliche Beziehung ihres Mannes und dem Beschuldigten, pag. 166, Z. 328). Nach dem Gesagten dürfte zutreffen, dass der Beschuldigte F.________ zwei Mal vorgeschlagen hat, einen fingierten Raub durchzuführen. Dies umso mehr, als der Beschuldigte F.________ bewusst aufsuchte, als der Privatklä- ger nicht zu Hause bzw. im Ausland war. Anlässlich ihrer zweiten Einvernahme wiederholte F.________ die von ihr geschil- derten Ereignisse erneut authentisch und im Kern gleichbleibend. Merkwürdig mutet allerdings an – was auch die Vorinstanz festgehalten hat – dass sie nunmehr be- hauptete, sie habe dem Beschuldigten die Nachricht gemäss Screenshot (ab Han- dynotizen, pag. 182) erst geschickt, als ihr Mann wieder zu Hause gewesen sei, da sie gewusst habe, dass der Beschuldige gefährlich sei (pag. 174, Z. 78). Sodann gab sie auf einmal auch an, es hätte ihr oder ihrem Sohn etwas passieren können und daher habe sie gewollt, dass möglichst viele Leute von dem Plan erfahren (pag. 174, Z. 96 ff.). Dies widerspricht einerseits ihren ursprünglichen Aussagen, wonach sie den Vorschlag des Beschuldigten «lächerlich» bzw. «grotesk» gefunden und des- halb nicht weiter ernst genommen habe. Anderseits ist der Kammer in diesem Zu- sammenhang auch nicht klar, wen F.________ betreffend den Vorschlag des Be- schuldigten informiert haben will. So wusste sie zunächst nicht mehr, wem sie davon erzählt habe, gab sodann an, sie sei auf «Instagram» und habe «allen Leuten, wel- che mir folgen» davon erzählt. Diese seien allerdings alle im Ausland (pag. 175, Z. 107 f.). Nur kurz später gab sie an, sie habe den Leuten über «Viber» und «Tele- gram» geschrieben, wobei sie das Meiste aber nicht mehr habe (pag. 175, Z. 112 ff.). Es mutet in diesem Zusammenhang seltsam an, dass die gesamte diesbezügli- 21 che Korrespondenz nicht mehr rekonstruierbar sein soll (werden doch etwa Nach- richten auf Instagram nicht automatisch gelöscht). Sodann stellt sich die Kammer auch die Frage, weshalb F.________ lediglich Personen im Ausland informiert ha- ben will, hätten die ihr doch im Ernstfall nur schwerlich helfen können. Ferner gab F.________ auch an, dass sie am 12. Januar 2018 vergebens versucht habe, ihre Anwältin zu erreichen. Dies wäre allerdings noch vor dem zweiten Besuch des Be- schuldigten gewesen. Im Übrigen erschliesst sich der Kammer auch nicht, weshalb F.________ am 16. Januar 2018 (und damit nur einen Tag nach der angeblichen Einschüchterung durch den von ihr als gefährlich bezeichneten Beschuldigten) wie- derum Kontakt zu diesem aufnahm, der fingierte Raub dabei mit keinem Wort er- wähnt, sondern vielmehr in freundschaftlichem Ton über eine angebliche Überwa- chung von F.________ durch den Privatkläger diskutiert wurde (pag. 349 ff.). Hin- weise auf eine Einschüchterung lassen sich dem vorliegenden Chat-Verlauf sodann keine entnehmen. Nicht sehr logisch ist sodann auch die Erklärung von F.________, weshalb sie mit dem Beschuldigten über «Viber» oder «Telegram» habe chatten wol- len. So gab sie hierzu an, die entsprechenden Applikationen würden sehr wenig Speicher in Anspruch nehmen (pag. 175, Z. 125 ff.). Allerdings ist besagtem Chat- Verlauf zwischen den beiden klar zu entnehmen, dass sie den Beschuldigten auffor- derte «Viber» oder «Telegram» herunterzuladen, da «Whatsapp» nicht sicher sei bzw. einfach geknackt werden könne (pag. 349). Um den Speicherplatz ging es da- bei also offensichtlich nicht. Gesamthaft kann sich die Kammer der Ansicht der Vor- instanz anschliessen, wonach die Ausführungen von F.________ im Wesentlichen (und insbesondere im Kerngeschehen) glaubhaft sind und lediglich im Bereich der Frage, wie sie auf das Angebot des Beschuldigten reagierte, gewisse Unklarheiten bzw. Ungereimtheiten bestehen. Zumindest bleibt unklar, ob sie das Angebot des fingierten Raubes nicht doch etwas ernsthafter in Betracht gezogen hat als sie ge- genüber den Strafverfolgungsbehörden behauptet. Im Rahmen ihrer letzten Einvernahme ergänzte F.________ betreffend die Besuche des Beschuldigten, dass sie nach dem ersten Besuch bei ihrer Kollegin R.________ in S.________ vorbeigegangen sei und mit ihrer Mutter darüber gesprochen habe (pag. 187, Z. 35 ff.). Dies gab sie erstmals zu Protokoll. Sie wiederholte nunmehr, dass sie den Vorschlag des Beschuldigten wegen der Konfrontation und seinen Aus- sagen bzw. seinem Auftreten ernster genommen habe und ihm dies nach dem zwei- ten Besuch auch zugetraut habe. Dies erklärt jedoch nicht, weshalb sie bereits nach dem ersten Besuch des Beschuldigten Kontakt mit ihrer Anwältin aufgenommen ha- ben will und später nach dem zweiten Besuch – wenn sie sich ernsthaft in Gefahr erachtet hat – nicht die Polizei oder ihren damaligen Mann bzw. den Privatkläger direkt informiert hat. Unklar bleibt – im Zusammenhang mit der Ernsthaftigkeit des Vorschlags und der angeblichen Einschüchterung – weiterhin, weshalb sich F.________ und der Beschuldigte nur einen Tag nach dem zweiten Besuch wie- derum freundschaftlich per SMS austauschten. Ihre Erklärung, sie habe herausfin- den wollen, ob der Beschuldigte lüge bzw. wie er zu ihrem Mann stehe (pag. 191, Z. 197 ff.), vermag nicht zu überzeugen. War jedoch etwas ganz anderes Thema der besagten Unterhaltung und würde es dann doch auch keinen Sinn machen, einen Nachrichtendienst zu nutzen, bei welchem die Chat-Verläufe geschützt sind bzw. 22 nach einer gewissen Zeit automatisch gelöscht werden. Die Geschichte mit dem be- sagten Chat und der Reaktion von F.________ auf den Vorschlag des Beschuldigten überzeugt nicht und wirkt teilweise gesucht. Es ist nicht auszuschliessen, dass F.________ den Vorschlag des Beschuldigten zumindest für kurze Zeit in Betracht gezogen hat. Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass ihre Schilderungen betreffend die zwei Besuche bzw. den Vorschlag des fingierten Raubes nach wie vor plausibel erscheinen, zumal keine nachvollziehbaren Gründe erkennbar sind, wes- halb F.________ – welche dem Beschuldigten offenbar freundschaftlich verbunden war – eine solche Geschichte erfinden sollte. 11.4 Aussagen des Privatklägers Es kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den, wonach die ersten Aussagen des Privatklägers (und diejenigen von E.________) mit Vorsicht zu geniessen sind, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die beiden nicht getrennt einvernommen worden sind (vgl. Verbal im Einver- nahmeprotokoll und gleicher Polizist bei beiden Einvernahmen (pag. 108, Z. 92 f.; pag. 135 f.). Die Aussagen des Privatklägers scheinen auf den ersten Blick authentisch, detail- reich und stimmen im Wesentlichen (so etwa betreffend die Besuche von E.________) mit den Aussagen von F.________ überein. Zu bemerken ist, dass der Privatkläger zu einem grossen Teil schildert, was er einerseits von seiner damaligen Frau bzw. F.________ und andererseits von E.________ erfahren haben will. Kleine Unstimmigkeiten ergeben sich etwa daraus, dass der Privatkläger beispielswiese zu Protokoll gab, er könne sich nicht vorstellen, was Auslöser für den angeblichen Plan des Beschuldigten gewesen sei, bestanden betreffend die Firma J.________ AG doch objektiv nachweisbare Spannungen (pag. 276 ff.). Der Privatkläger berichtet demgegenüber von einer ungetrübten Freundschaft zum Beschuldigten (pag. 107 f., Z. 66 ff.). Diesen habe er vor ca. 20 Jahren kennengelernt und es hätte sie – bis gestern (21. Januar 2018) – eine langjährige Freundschaft verbunden (pag. 107, Z. 61 ff.). E.________ kenne er seit Jahren, allerdings nur vom Sehen her (pag. 107, Z. 30 f.). Merkwürdig mutet sodann an, dass der Privatkläger, welcher ansonsten relativ genau über den angeblichen Plan des Beschuldigten berichten konnte, das genaue Ausführungsdatum nicht kannte («Das Datum kenne ich nicht, aber ich denke das dies in absehbarer Zeit geschehen soll»., pag. 107, Z. 53 f.). Anlässlich seiner zweiten Einvernahme sprach der Privatkläger auf einmal von Schulden in Höhe von mehreren Tausend Franken, welche der Beschuldigte bei ihm wegen Natelrechnungen, Autos, Krankheitskosten etc. habe. Von Schulden wegen einer Co2-Extraktionsmaschine war allerdings nicht die Rede. Der Privatkläger di- stanzierte sich relativ auffällig von der J.________ AG und bestritt allfällige Probleme in diesem Zusammenhang, obwohl es solche – gemäss dem vorliegenden E-Mail- verkehr – gegeben haben muss (pag. 275 ff.). Von Meinungsverschiedenheiten höre er das erste Mal, so der Privatkläger (pag. 114, Z. 160 ff.). Dass er sich mit den Aktionären der J.________ AG verkracht habe, das sei die «Absolute Unwahrheit» (pag. 113, Z. 146). Der Privatkläger blendete damit aus, dass es im Zusammenhang mit der J.________ AG offenbar zu nicht unerheblichen Problemen gekommen ist (vgl. auch E-Mail des Beschuldigten, er werde «das Problem C.________» wieder 23 aus ihrer Welt schaffen, pag. 276). Der Privatkläger fragte im Rahmen dieser Einver- nahme sodann auch nach, was genau die Fragen betreffend seine Firmenaktivitäten mit dem versuchten Mord zu tun hätten (pag. 113, Z. 122 f.) und reagierte Ungehal- ten auf Nachfragen der Verteidigung, ob die Tätigkeit der T.________ GmbH einer Aufsichtsbehörde unterstehe (pag. 121, Z. 556 ff.). Dies erweckt den Eindruck, als wolle er über seine geschäftlichen Tätigkeiten und finanziellen Verhältnisse nur un- gern sprechen. Sodann konnte er sich wiederum nur schwer erklären, weshalb es die Wende in der Freundschaft mit dem Beschuldigten gegeben habe und mut- masste Neid und Missgunst (pag. 112, Z. 93 ff.). Merkwürdig erscheint in diesem Zusammenhang, dass der Privatkläger einerseits aussagte, der Beschuldigte sei als langjähriger Freund vertrauenswürdig gewesen (pag. 112, Z. 105 f.), ihm aber eine solche Tat gleichzeitig dennoch zutraute (pag. 116, Z. 299). In den Aussagen des Privatklägers lässt sich keine nachvollziehbare Erklärung dafür finden, weshalb der Beschuldigte den Privatkläger (und seine gesamte Familie) hätte umbringen wollen. Ein Motiv wäre etwa dann plausibler, wenn man auf die – vom Beschuldigten ge- schilderten und den objektiven Beweismitteln zu entnehmenden Meinungsverschie- denheiten im Zusammenhang mit der J.________ AG – abstellen würde. Schliess- lich antwortete der Privatkläger auf Vorhalt, dass er E.________ für seine Aussagen Geld angeboten habe mit «lächerlich», anstatt dies bestimmt zu verneinen. Ob tatsächlich etwas in diese Richtung geschehen ist – wie dies gemäss den SMS- Nachrichten und den Äusserungen von E.________ gegenüber den Parteianwälten – den Anschein macht, lässt sich aber damit noch nicht feststellen. Im Zusammen- hang mit E.________ ist sodann noch festzuhalten, dass der Privatkläger zu Proto- koll gab, dass er ihn seit Ewigkeiten kenne, aber 20-25 Jahre nicht gesehen habe (pag. 114, Z. 203 ff.). Hieraus ergibt sich aber ein Widerspruch zu seinen früheren Aussagen, wonach er ihn seit vielen Jahren vom Sehen her kenne (pag. 107, Z. 30 f.). Schliesslich fällt auf, dass der Privatkläger E.________ in etwas zu überschwäng- licher Form lobte, wenn er diesen doch nicht persönlich gekannt bzw. so lange Zeit nicht gesehen haben will («Er hat ein sehr gutes Herz und Rückgrat. Er ist sich am rehabilitieren und das braucht Mut. Es braucht Courage diesen Auftrag abzulehnen und uns zu informieren. Dies war sehr selbstlos. […] Diese Substanz ist gut und macht E.________ aus»., pag. 115, Z. 214 ff.). Im Rahmen seiner dritten Einvernahme kam der Privatkläger von sich aus auf die SMS-Nachricht von E.________ vom 3. September 2019 zu sprechen und legte diese auch bereitwillig der Staatsanwältin vor (pag. 125, Z. 53 ff.). Er erklärte hierzu, dass dieser eine Wiedergutmachung oder einen Lohn erwarte, damit alles für ihn wieder ausgeglichen sei, von einer Wiedergutmachung bzw. einem Lohn zwischen ihnen aber «absolut nicht» die Rede gewesen sei (pag. 126, Z. 57 ff.). Merkwürdig mutet in diesem Zusammenhang an, dass sich der Privatkläger von der Aktennotiz der Staatsanwältin vom 4. September 2018 überrascht zeigte und davon noch nie gehört haben will, wo E.________ die entsprechende Äusserung doch auch vor dem Verteidiger des Privatklägers gemacht hat (pag. 127, Z. 108 f.; pag. 443). Insofern ist die Tatsache, dass der Privatkläger die besagte SMS-Nachricht von sich aus an- sprach, auch etwas relativierend zu betrachten, musste dieser doch befürchten, dass er auf einen allfällig abgemachten Lohn bzw. eine in Aussicht gestellte Wiedergut- machung für E.________ nunmehr ohnehin angesprochen werden würde. 24 Im Widerspruch zu seinen bisherigen Aussagen sprach der Privatkläger nunmehr doch von einer Krise in der langjährigen Freundschaft mit dem Beschuldigten, da sich die Interessen verlagert hätten, man sich anders entwickle und aufgrund einer gehörigen Portion Neid (pag. 128, Z. 145 ff.). Bei der Beschreibung, weshalb es zwi- schen ihnen gekriselt habe, blieb der Privatkläger aber seltsam vage (pag. 151 ff.). Im selben Masse vage und lediglich bruchstückartig schilderte der Privatkläger so- dann auch (erstmals) die Differenzen mit der J.________ AG, wie man ihn dort etwa «sehr unrühmlich» rausgeworfen habe (pag. 130, Z. 208 f.), man sich betreffend den Verkauf der 25 kg nicht einig gewesen sei (pag. 130, Z. 221) und es eine Diskrepanz wegen des Geldes gegeben habe (pag. 130, Z. 227 f.). Erst auf Nachfrage bestätigte er sodann auch, dass es zuvor Unstimmigkeiten wegen einer Co2-Extraktionsma- schine gegeben habe (pag. 130, Z. 241). Wiederum wird klar, dass er betreffend seine geschäftlichen Beziehungen nur ungern Angaben machte, man ihm die Infor- mationen förmlich aus der Nase ziehen musste und er hierbei äusserst vage blieb bzw. er nicht mit offenen Karten zu spielen schien (pag. 130, Z. 216 ff., Z. 227 ff., Z. 241; pag. 131, Z. 244 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Privatkläger seine bisherigen Aussagen (pag. 520, Z. 37). Er wiederholte, dass es zu Unstimmigkeiten mit dem Beschuldigten im Zusammenhang mit der J.________ AG gekommen sei, er dies jedoch nicht als grossen Streit empfunden habe (pag. 522, Z. 34 ff.). Der Privatkläger war offenbar überzeugt, dass der Beschuldigte (u.a.) ihn habe umbrin- gen wollen, bestätigte jedoch, dass dieser gewusst habe, er sei am 15. Januar 2018 nicht zu Hause (pag. 521, Z. 7 f.; pag. 521, Z. 37 f.). Die Befragung des Privatklägers im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gestaltete sich sodann auch eher unauffällig. Der Privatkläger führte wiederum aus, er könne sich betreffend den Mordkomplott gegen ihn nur niedere Beweggründe des Beschuldigten vorstellen (pag. 746, Z. 3 ff.), Ausführungen zu konkreten Streitigkeiten machte er allerdings nicht, blieb relativ vage und gab an, dass es bei einer Freundschaft – wie in einer Beziehung – immer auf und ab gäbe (pag. 745, Z. 14 ff.). Der Privatkläger erklärte – auf Frage der Vorsitzenden – sodann, dass man ihn und E.________ im Rahmen der ersten Einvernahme bei der Polizei getrennt habe. Ob sie am Schluss wieder gemeinsam im Zimmer gewesen seien, das könne er nicht mehr sagen (pag. 746, Z. 34 ff.). Die Kammer kann sich nach dem Gesagten der Ansicht der Vorinstanz an- schliessen, wonach die Aussagen des Privatklägers grundsätzlich einen glaubhaften Eindruck machen, er hinsichtlich gewisser Dinge jedoch nur vage antwortet und/oder partout keine Aussagen machen will. So konnten in etwa die genauen Umstände der Streitigkeiten im Zusammenhang mit der J.________ AG sowie die Frage allfälliger Schulden des Beschuldigten und deren Herkunft nicht vollends geklärt werden. Dies wohl auch, weil der Beschuldigte und der Privatkläger in diesem Zusammenhang oftmals von Honig, Gemüse und Früchten sprechen und so nur schwerlich ein klares Bild entsteht. Insgesamt kann auf die Aussagen des Privatklägers nicht ohne Weite- res abgestellt werden. 11.5 Aussagen von E.________ 25 Die im Rahmen der ersten Einvernahme bei der Polizei gemachten Aussagen von E.________ sind aus demselben Grund wie beim Privatkläger mit Vorsicht zu ge- niessen (vgl. Ziff. 11.4 hiervor). Die Kammer kann die Ansicht der Vorinstanz nicht teilen, wonach die Aussagen von E.________ anlässlich seiner ersten Einvernahme knapp ausgefallen sind. Die Antworten auf die ihm gestellten Fragen fielen relativ umfangreich aus. Nach kurzer Zeit brach er – wie die Vorinstanz allerdings richtiger- weise festgehalten hat – die Einvernahme ab, da er fand, er habe seine Pflicht getan (pag. 137, Z. 84). E.________ schilderte, wie er den Beschuldigten im X.________ kennengelernt und dieser ihm gesagt habe, es wäre ihm (dem Beschuldigten) am liebsten, wenn C.________, G.________ und die Frau von C.________ weg wären (pag. 136, Z. 136). Er gab gewisse Details zu Protokoll, welche überdies mit den objektiven Beweismitteln übereinstimmen (so etwa betreffend die sichergestellte Pump-Gun, die Google-Suche nach einem Schalldämpfer etc.). Vom Beschuldigten wird allerdings nicht bestritten, dass E.________ bei ihm im Keller war und sie auch über Waffen, Schalldämpfer und über die Familie C.________ gesprochen hätten. Merkwürdigerweise sprach E.________ vom Privatkläger sodann als seinem Freund (pag. 136, Z. 23 und 50), wogegen dieser ihn angeblich nur vom Sehen her kannte (pag. 107, Z. 30 f.). Nicht nachvollziehbar ist hierbei auch, dass E.________ gegenü- ber dem Beschuldigten noch angegeben haben solle, dass er den Privatkläger nicht kenne (pag. 136, Z. 22 f.). Ernsthafte Zweifel am Bestand einer Freundschaft erweckt dann auch die vorliegende SMS-Nachricht von E.________, wo er dem Privatkläger schrieb: «vo wägä das du mi amigo bish, und das mir üs scho übär jahrä kennä resp. befründät si….!!!! Ig ha dass ni gmacht wiu Ig ä fromä mönsh bi !!! und sho gaaar ni us nächshtä liäbi !!!!» (pag. 133). Dass er Angst um die Familie C.________ bzw. seinen Freund C.________ gehabt habe – wie er dies selber zu Protokoll gab (pag. 136, Z. 46 f.) – kann ihm in Anbetracht besagter SMS nur schwerlich geglaubt wer- den. Sodann gab E.________ an, der Auftrag des Beschuldigten an ihn sei schon sehr konkret gewesen und er habe dies nicht für einen Witz gehalten. Der Beschul- digte sei nicht zu unterschätzen (pag. 136, Z. 57 ff.). Der Beschuldigte habe ihm auch gesagt, dass er es sowieso machen wolle und er (E.________) in den nächsten Wo- chen Zeitung lesen solle. Abgemacht hätten sie den 15. Januar 2018 (pag. 136, Z. 33 ff.). Der Kammer ergibt sich nicht, weshalb E.________ den Privatkläger bzw. die Familie C.________ nicht schon früher aufgesucht hat, wenn er den Beschuldigten als so unberechenbar und gefährlich einschätzte. Dieser ging aber erst am 19. Ja- nuar 2018 zum Domizil der Familie C.________, wobei er anlässlich dieses Besuchs – bei welchem er nur F.________ antraf – auch nichts Explizites betreffend einen angeblich bevorstehenden Raubmord erwähnte, sondern auf einen Rückruf vom Pri- vatkläger bestand und F.________ angeblich noch gesagt habe, sie solle dies doch bitte (wohl der fingierte Raub) nicht machen (pag. 163, Z. 168 f.). Unerklärlich sind auch die Aussagen von E.________, wonach der Beschuldigte ihm am 15. Januar 2018 im X.________ gesagt habe, er (der Beschuldigte) habe es nun selber tun müs- sen (pag. 136, Z. 37). Schliesslich ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb E.________ dem Privatkläger nichts vom angeblich vereinbarten Tatdatum (15. Ja- nuar 2018) erzählte, wurde dies vom Beschuldigten und ihm doch so besprochen (pag. 136, Z. 33 f.). 26 Im Rahmen seiner zweiten Einvernahme bestätigte E.________ erneut, dass es sich beim Privatkläger um einen Freund handle, er es ihm sonst nicht erzählt hätte (pag. 139, Z. 29). Auf Vorhalt, weshalb er, der sonst auf die Polizei nicht besonders gut zu sprechen sei, bereit gewesen sei, zur Polizei zu gehen, betonte E.________ erneut, der Privatkläger sei ein Freund und er mache das sehr gerne für ihn (pag. 147, Z 412 ff.). Dies kann in Anbetracht der vorliegenden SMS-Nachrichten und der Aktennotiz nur schwer geglaubt werden (pag. 133 f.; pag. 443). Hinzu kommt, dass es auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich ein angeblich langjähriger Freund auch nicht näher erkundigt, weshalb ein Dritter (hier der Beschuldigte) den guten Freund (an- geblich der Privatkläger) umbringen wolle (pag. 142, Z. 172 ff.). Sodann will E.________ auch F.________ bereits seit mehr oder weniger 25 Jahren kennen (pag. 139, Z. 32), obwohl diese ausgesagt hat, sie kenne ihn nicht bzw. evtl. vom Sehen (pag. 188, Z. 64 ff.). Die Erklärung von E.________, warum er dem Beschul- digten nicht gesagt habe, dass er den Privatkläger angeblich kenne («Was soll ich jetzt sagen. Mich nahm es wunder, was da noch alles kommt», pag. 140, Z. 95), erscheint der Kammer ziemlich gesucht und vermag daher nicht zu überzeugen. Auch die Kammer geht nach dem Gesagten davon aus, dass sich E.________ und der Privatkläger nicht besonders gut kannten. Es scheint daher merkwürdig und kann nicht geglaubt werden, dass E.________ beim Ausspionieren des Domizils der C.________ nichts Neues festgestellt haben will (pag. 141, Z. 149 ff.). Sodann ist kaum anzunehmen, dass E.________ sich über Wochen mit dem Beschuldigten ge- troffen hätte und es dabei immer nur um «DAS» gegangen sei (pag. 139, Z. 35 ff.), wenn E.________ – wie er selber ausführt – dem Beschuldigten schon vorgängig angegeben hätte, dass er «passe» (pag. 141, Z. 119 ff.). Der Beschuldigte müsste dann doch von E.________ abgelassen haben, wenn dieser sich – wie er vorbringt – völlig uninteressiert gegeben hätte und etwa auf den Vorschlag, die drei Leute umzubringen und den Tresor auszurauben, auch gar nicht reagiert habe (pag. 141, Z. 108 f.). Merkwürdig ist in diesem Zusammenhang auch, weshalb der Beschuldigte die angebliche Tat dann dennoch am 15. Januar 2018 mit E.________ habe durch- führen wollen. Bis dahin müsste ihm – gemäss den Angaben von E.________ – doch längst klar gewesen sein, dass er (E.________) nicht mitmache. Auf die Frage, wes- halb er dennoch mit dem Beschuldigten am 15. Januar 2018 auf der Parkterrasse abgemacht habe, wenn er doch nicht habe mitmachen wollen, hatte E.________ dann auch keine Antwort (pag. 145, Z. 313). Es ist davon auszugehen, dass E.________ den Beschuldigten nicht vorgängig darüber informierte, dass er am 15. Januar 2018 nicht auftauchen werde, ansonsten Letzterer wohl kaum versucht hätte, ihn mehrfach anzurufen und ihm mehrere Nachrichten geschickt hätte (pag. 308). Hinzu kommt, dass E.________ auf den Vorhalt, dass die Tat am 15. Januar 2018 hätte stattfinden sollen, auch einmal antwortete: «Am 15.01? Habe ich das gesagt?» (pag. 144, Z. 63). Die Erinnerung an das besagte Datum scheint – wie die Vorinstanz richtigerweise festhält – doch nicht so klar zu sein. Dies scheint umso merkwürdiger, als E.________ nur noch den Whatsappverkehr mit dem Beschuldigten vom 15. Ja- nuar 2018 auf dem Handy gespeichert hatte, obwohl die beiden auch vorher in Kon- takt standen (etwa pag. 306 ff.). E.________ war sodann nicht mit der Auswertung seines Handys bzw. Wiederherstellung gelöschter Nachrichten einverstanden. Sein 27 Vorschlag, er werde hierfür zu Sunrise gehen, hat er – soweit aus den Akten erkenn- bar – nicht in die Tat umgesetzt. Sodann ist nicht logisch, weshalb er die Familie C.________ bzw. den Privatkläger im Besonderen erst vier bzw. sechs Tage nach dem angeblich geplanten Anschlag vom 15. Januar 2018 informierte, wenn er sich doch angeblich Sorgen gemacht habe, dass der Beschuldigte den Plan alleine durchziehe (pag. 145, Z. 305 ff.). Hätte er ernsthaft mit einem Anschlag gerechnet und sich – gemäss eigenen Aussagen – Sorgen gemacht, so ist davon auszugehen, dass er die Familie C.________ früher informiert und etwa auch F.________ am 19. Januar 2018 vom angeblichen Mordplan erzählt hätte (pag. 146, Z. 376 f.). Sodann bestehen betreffend den angeblichen Mordplan auch weitere Unstimmigkeiten. So konnte E.________ keine plausible Erklärung dafür liefern, wie es nach dem angeb- lich geplanten Raubmord hätte weitergehen (pag. 144, Z. 257 f.) und was mit den Waffen nach der Tat hätte geschehen sollen (pag. 144, Z. 300 ff.). Wie die Vorinstanz bereits richtigerweise festgehalten hat, spricht es nicht gerade für eine nachvollzieh- bare Tatplanung, wenn mit keinem Wort darüber gesprochen sein solle, was nach der Tat geschehe. Nicht logisch ist denn auch die Aussage von E.________, wonach der Beschuldigte gesagt habe, F.________ würde ihn (den Beschuldigten) riechen, weshalb mit dem Javelwasser Spuren verwischt werden sollten (pag. 142, Z. 198 ff.). Wenn tatsächlich die gesamte Familie C.________ hätte getötet werden sollen, dann hätte F.________ (da nunmehr ja nicht mehr lebendig) den Beschuldigten auch nicht mehr riechen können. Anlässlich seiner Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft berief sich E.________ im Wesentlichen darauf, dass er das schon erzählt habe (pag. 153 ff.). Er wollte nichts Neues mehr sagen, da ansonsten er wieder «angekackt» (pag. 152, Z. 7 f.) bzw. der «Arschgeknallte» sei (pag. 154, Z. 78 f.). Dieses Verhalten lässt sich etwa damit erklären, dass E.________ keine Widersprüche produzieren wollte bzw. keine näheren Auskünfte mehr geben konnte, da sich die Geschichte evtl. doch nicht so abgespielt hatte, wie von ihm zuvor behauptet. Dennoch verstrickte sich E.________ in weitere Widersprüche. So etwa, wenn er nunmehr behauptete, das Geld sei dabei im Vordergrund gestanden (pag. 154, Z. 55 f.) und es zwei Pump-Guns gegeben habe (anstelle der bisher behaupteten einen Pump-Gun; pag. 156, Z. 141). Er wie- derholte erneut, dass er nicht habe wissen wollen, weshalb der Beschuldigte den Privatkläger habe umbringen bzw. umbringen lassen wollen («Das geht mich nichts an», pag. 153, Z. 48). In Anbetracht der von ihm behaupteten Freundschaft zum Privatkläger ist dies nicht nachvollziehbar und spricht dafür, dass er weder mit dem Privatkläger befreundet war noch sich um diesen bzw. die Familie C.________ sorgte. E.________ lachte sodann an unpassenden Stellen, wirkte teilweise arrogant und zog die Fragen der Staatsanwältin ins Lächerliche (pag. 154, Z. 83 ff.; pag. 155, Z. 104). Am Schluss bemerkte er dann erneut, dass er der «angekackte» sei und ergänzte, dass er «am Schluss gar nichts bekomme» (pag. 158, Z. 212 f.). Auch dies ist wiederum ein Indiz dafür, dass E.________ für seine Aussagen zumindest eine Gegenleistung (in welcher Form auch immer) erwartete. Im Rahmen der oberin- stanzlichen Hauptverhandlung wollte E.________ erneut keine Aussagen mehr ma- chen (pag. 742 ff.), verhielt sich teilweise arrogant und schnippisch («Macht mit dem was ihr wollt, gute Frau. Ist gut?», pag. 742, Z. 25; «Nein mit dem Töffli. Nein logisch mit dem Zug. Oder? Ja, ist gut?», pag. 742, Z. 43). Schliesslich merkte er aber noch 28 an, dass viel «falsch und schief» gelaufen sei, was ihm nicht gepasst habe (pag. 742, Z. 18). Insgesamt kann betreffend das Aussageverhalten von E.________ festgehal- ten werden, dass seine Aussagen viele Widersprüche und Ungereimtheiten enthal- ten und daher keine konsequente Handlungsabfolge konstruiert werden kann. Seine Aussagen waren oftmals gleichgültig, er berichtete nicht von konkreten Gesprächen und schilderte keine Emotionen. Zudem zeigte sein Verhalten (so etwa auch betref- fend Erwartung eines Lohns bzw. einer Wiedergutmachung) auch auf, dass seine Aussagen sehr problematisch sind und grundsätzlich nicht darauf abgestellt werden kann. 11.6 Gesamtwürdigung 11.6.1 Raubmord / fingierter Raub Aufgrund der vorliegenden objektiven Beweismittel lässt sich – wie dies die Vorin- stanz zutreffend festgestellt hat – die angeklagte Sachverhaltsversion des geplanten Raubmords zumindest nicht vollends ausschliessen. So wurden beim Beschuldigten verschiedene Gegenstände sichergestellt, welche durchaus für die Durchführung ei- nes Raubmords geeignet sein könnten. Im Rahmen der bei ihm und K.________ durchgeführten Hausdurchsuchungen konnten u.a. eine Winchester Pump-Action, eine Beretta 9mm, diverse Munition für Waffen, Sturmmasken, eine Schutzweste und diverse Aufbruchwerkzeuge (Tool für Fensteröffnung, Brecheisen, Winkelschlei- fer etc.; für die gesamte Liste, vgl. Ziff. 10.1 hiervor) gefunden und sichergestellt werden. Javelwasser wurde demgegenüber nicht aufgefunden. Der Beschuldigte hatte im Internet sodann nachgewiesenermassen mehrfach nach Waffen und einer Bauanleitung für einen Schalldämpfer gesucht (pag. 248 ff.). Ein Schalldämpfer ist grundsätzlich nur dann nötig, wenn die damit bestückte Waffe auch tatsächlich zum Einsatz kommen soll. Folgt man den Ausführungen des Beschuldigten (und später auch denjenigen des Privatklägers), so lässt sich – zumindest betreffend den Privat- kläger – auch ein entsprechendes (wenn auch eher dürftiges) Motiv für einen allfäl- ligen Raubmord ausmachen. So befand sich einerseits der Beschuldigte und ande- rerseits die J.________ AG (an welcher der Beschuldigte beteiligt ist) im fraglichen Zeitraum in nicht unerheblichen finanziellen Schwierigkeiten. Der Beschuldigte musste sich sogar Geld von seinen Eltern ausleihen bzw. hatte offenbar kaum mehr Geld um zu Tanken oder auswärts zu essen (pag. 301 f.) und die Zukunft der J.________ AG war zu dieser Zeit auch unsicher (pag. 270 ff.). Zwischen dem Pri- vatkläger und der J.________ AG bestanden offenbar Streitigkeiten (pag. 130, Z. 208 ff.; pag. 275 ff.), wobei sich der Beschuldigte gegenüber verschiedenen Perso- nen der J.________ AG sogar dahingehend äusserte, dass er das «Problem C.________» gebracht und es auch wieder aus der Welt schaffen werde (pag. 276). Auch das persönliche Verhältnis zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten hatte sich offenbar etwas verschlechtert (pag. 128, Z. 146 ff.), wobei die beiden aber – so ist es zumindest den Akten zu entnehmen – bis zum 21. Januar 2018 in freund- schaftlichem Austausch standen (pag. 319 ff.). Über den Privatkläger hinaus lässt sich nur schwerlich ein Motiv konstruieren. So war der Beschuldigte auch mit F.________ freundschaftlich verbunden und auch ihren Sohn G.________ kannte der Beschuldigte – gemäss übereinstimmenden Aussagen – seit dessen Geburt. Auch in zeitlicher Hinsicht passt – wie die Vorinstanz dies richtigerweise festhält – 29 alles in etwa zusammen. So haben sich der Beschuldigte und E.________ (welcher vorbestraft ist und vor Gewaltdelikten in der Vergangenheit nicht zurückgeschreckt hatte) offenbar im Dezember 2017 im X.________ kennengelernt. Kurz darauf zeigte der Beschuldigte E.________ seinen Keller und die darin aufbewahrten Waffen und Gegenstände (welche Letzterer teilweise auch korrekt benennen konnte) und es folgten die beiden Besuche am Domizil der Familie C.________, anlässlich welchen der Beschuldigte allerdings nur auf F.________ traf. Sodann zeigen die sich in den Akten befindlichen SMS-Nachrichten des Beschuldigten vom 15. Januar 2018 auch auf, dass er sich an diesem Tag (angeblich sollte da der Plan in die Tat umgesetzt werden) mit E.________ verabredet hatte. Dies sind alles Indizien, welche mit der angeklagten Sachverhaltsversion vereinbar sind. Allerdings sind durchaus auch andere Erklärungsmöglichkeiten für diese Vorkomm- nisse, sprich andere Geschehensabläufe und Varianten denkbar. Die plausibelste ist die von F.________ vorgebrachte Variante des fingierten Raubes, welche nach An- sicht der Kammer mindestens genau so plausibel, wenn nicht gar plausibler als die angeklagte Sachverhaltsvariante erscheint. Wie hiervor bereits aufgezeigt, erachtet die Kammer die Aussagen von F.________ hinsichtlich des ihr vorgeschlagenen fin- gierten Raubes als glaubhaft. Der Beschuldigte hat dies zwar abgestritten, dies er- scheint in Anbetracht der Gefahr, sich ansonsten allenfalls weitere (u.U. auch straf- rechtliche) Probleme aufzuhalsen, gewissermassen nachvollziehbar. Über die Aus- sagen von F.________ hinaus, lassen weitere Indizien auf die Variante des fingierten Raubes schliessen bzw. lassen diese mindestens genau so plausibel erscheinen. So liegt der Kammer ein Screenshot einer Handynotiz vor, welche F.________ un- bestrittenermassen an den Beschuldigten geschickt hat. Darin ist u.a. davon die Rede, dass F.________ die Situation mit ihren Freundinnen, ihrem Umfeld und einer Anwältin besprochen habe und es alle wie sie sehen würden, sie solle dies auf kei- nen Fall zulassen. Er (der Beschuldigte) solle es unterlassen, bei ihnen einzubre- chen oder sie und G.________ zu überfallen (pag. 171). Dass der Beschuldigte be- sonders einschüchternd auf F.________ gewirkt hätte, ist zumindest dem sich in den Akten befindlichen Chataustausch vom 16. Januar 2018 (notabene nur einen Tag nach dem zweiten Besuch des Beschuldigten) nicht zu entnehmen. Wie hiervor be- reits erwähnt, kann auch nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob F.________ ihr Um- feld tatsächlich über die Idee des fingierten Raubes informiert hat. Zumindest der Privatkläger und/oder die Polizei wurden am 30. Dezember 2017 bzw. 15. Januar 2018 nicht informiert. Sodann schrieb der Beschuldigte dem Privatkläger am 21. Ja- nuar 2018 auch «[…] Schuldig bin ich nur, dass ich mit deiner Frau geredet habe». (pag. 318). In diesem Zusammenhang ist weiter anzumerken, dass E.________ – als er F.________ am 19. Januar 2018 an ihrem Domizil angetroffen hat – unter anderem gesagt habe, sie solle dies (wohl der fingierte Raub) nicht zulassen. Von einem Raubmord war damals nicht explizit die Rede (pag. 163, Z. 175 ff.; pag. 146, Z. 376 ff.). Schliesslich können auch die Einkäufe im Baumarkt für einen fingierten Raub verwendet werden. Zumindest bleibt unklar, welchen Zweck Klebeband und Brecheisen bei einem Raubmord haben sollten. Auch das Auskundschaften und die Weitergabe von privaten Informationen über die Familie C.________ sprechen – wie die Vorinstanz richtigerweise festgehalten hat – eher für die Variante des fingierten Raubes. So wäre es bei dieser Variante essentiell gewesen, dass F.________ eben 30 alleine zu Hause wäre. Insofern ist auch naheliegend, weshalb die Gewohnheiten von Sohn G.________ (jeweils bei der Arbeit im U.________ ab ca. 10:00 Uhr, an- sonsten oft am Computer) thematisiert wurden. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte zu dieser Zeit in sehr angespannten finanziellen Verhältnissen lebte und sich die angespannte Lage durch einen fingierten Raub genauso gut hätte lösen lassen. So- dann lässt sich – wie hiervor bereits erwähnt – ein Motiv für den Mord an F.________ und G.________ nur schwerlich annehmen. Wie die Vorinstanz festgestellt hat, wird noch zu prüfen sein, ob die Varianten fingierter Raub und Raubmord allenfalls alter- nativ angedacht worden sind. Dies sollen die nachfolgenden Erwägungen klären. 11.6.2 Gegenstände Wie hiervor bereits erwähnt, wurden im Rahmen der Hausdurchsuchungen beim Be- schuldigten u.a. folgende Gegenstände sichergestellt: Eine Schutzweste, ein Tool für die Fensteröffnung, ein Winkelschleifer, ein Brecheisen, ein Bergseil, eine Universal-Schleifscheibe (Diamanttrennscheibe), zwei Strumpfmasken und eine Rolle silbriges Klebeband. Würde man auf die Ausführungen von E.________ zum geplanten Ablauf des angeblichen Raubmords abstellen, so hätte man an der Haustüre der Familie C.________ geklingelt und E.________ hätte beim Öffnen der Türe die erste Person und anschliessend die zwei weiteren Personen erschossen. Es hätte demnach weder ein Fenster aufgebrochen (Brecheisen, Tool für Fensteröff- nung) noch jemand gefesselt werden müssen (Bergseil, Klebeband). Die besagten Hilfsmittel hätten demgegenüber für einen fingierten Raub durchaus verwendet wer- den können: Einerseits zur Fesselung von F.________ und andererseits zur Vortäu- schung entsprechender Einbruchspuren. Es ist hinsichtlich der Gegenstände auch auf die von E.________ gemachten (widersprüchlichen) Aussagen hinzuweisen. So erwähnte er die besagten Hilfsmittel im Rahmen seiner ersten Einvernahme noch nicht, während dem der Privatkläger bereits davon sprach (pag. 136 ff.; pag. 107, Z. 57 f.). Sodann zählte E.________ auf Frage hin die Gegenstände auf, welche im Rahmen der Tatausführung hätten mitgenommen werden sollen. Es waren dies das Brecheisen, die Trennscheibe, das silbrige Klebeband, das Javelwasser, Masken, und ein paar Handschuhe (pag. 144, Z. 287 ff.). Auf Nachfrage nach der Art des Klebebands konnte E.________ zunächst keine Angaben mehr machen und gab u.a. zu Protokoll: «Am Anfang wusste ich gar nicht, dass er dieses noch gekauft hat» (pag. 144, Z. 293 f.). Dies lässt daran zweifeln, ob E.________ den Beschuldigten am 29. Dezember 2017 tatsächlich ins Bauhaus in Niederwangen begleitet hat oder ob er die dazumal gekauften Gegenstände eher bei anderer Gelegenheit zu Gesicht bekommen hat. Später will er das silbrige Klebeband allerdings wiederum gemein- sam mit dem Beschuldigten gekauft haben (pag. 145, Z. 326 ff.). Wozu das silbrige Klebeband bei der Variante des Raubmords hätte verwendet werden sollen, bleibt indes unklar. Widersprüchlich ist sodann auch seine Aussage betreffend die Schutz- weste/n. So gab er hierzu an, dass der Beschuldigte zwei solche Westen habe (pag. 136, Z. 43; pag. 143, Z. 230 f.). Im Rahmen der durchgeführten Hausdurchsuchun- gen wurde allerdings nur eine Weste aufgefunden. Wie nachfolgend zu sehen sein wird (vgl. Ziff. 11.6.3 hiernach), geht die Kammer nicht davon aus, dass der Beschul- digte spezifische Gegenstände vor den Hausdurchsuchungen hat verschwinden las- sen, obwohl er hierzu durchaus Gelegenheit gehabt hätte (wurde er vom Privatkläger vorweg kontaktiert und demnach gewissermassen vorgewarnt). Darüber hinaus ist 31 ohnehin unklar, wieso der Beschuldigte und E.________ überhaupt eine oder eben zwei Schutzwesten benötigt hätten, zumal nie die Rede davon war, dass die Familie C.________ bzw. einzelne Familienmitglieder allenfalls bewaffnet wären. Gewisse Fragezeichen hinterlassen auch die Aussagen von E.________ zum Javelwasser. So gab er hierzu an, dass F.________ den Beschuldigte gerochen hätte, dieser habe das Javelwasser daher im Auto gehabt, um Spuren zu verwischen (pag. 142, Z. 193 ff.). Diese Aussage vermag schon in der Hinsicht nicht zu überzeugen, da F.________ – nach der von E.________ geschilderten Raubmordvariante – ja hätte tot sein müssen. Davon ausgehend, dass die Spuren des Beschuldigten ohnehin fast im gesamten Haus der C.________ zu finden wären (aufgrund der Freundschaft), könnte das Javelwasser zumindest im Bereich des Tresors zur Spurenbeseitigung gedient haben. Allerdings ist diesbezüglich festzuhalten, dass E.________ ausge- sagt hat, der Beschuldigte habe dieses am 29. Dezember 2017 im Bauhaus gekauft. Der vorliegenden Quittung ist jedoch kein solches zu entnehmen. Es wurde sodann im Rahmen der Hausdurchsuchungen beim Beschuldigten auch nicht aufgefunden. Der Beschuldigte gab hierzu an, er benötige dieses zum Desinfizieren der Wasser- tanks. Dies kann nach Ansicht der Kammer zumindest nicht durchwegs ausge- schlossen werden. Dasselbe gilt im Übrigen auch für die vom Beschuldigten vorge- brachte Erklärung für den Besitz der sichergestellten Gegenstände (Prepper-Phase, pag. 72, Z. 363 ff.; Motocross, pag. 72, Z. 372 ff, pag. 99 f., Z. 205 ff.; Geschenk der Frau, pag. 72, Z. 392 f., Angst vor Verbrennen, pag. 72, Z. 400 f.). Der Beschuldigte lieferte entsprechende (originelle) Erklärungen relativ prompt, auch wenn diese teil- weise etwas weit hergeholt scheinen. Dass der Beschuldigte hierbei aber gelogen hätte, kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, selbst wenn die Glaubhaftigkeit sei- ner Aussagen ansonsten durchwegs zweifelhaft scheint. 11.6.3 Tatwaffen Wie die Vorinstanz richtigerweise festhält, wäre das Zeigen der Waffen (welches un- bestrittenermassen stattgefunden hat) für die Variante des fingierten Raubes nicht nötig gewesen. Es spricht eher für die Variante Raubmord. Trotzdem kann nicht aus- geschlossen werden, dass es sich hierbei tatsächlich nur um ein «Bubenbluffen» – wie dies vom Beschuldigten vorgebracht wird – gehandelt hat. So gab der Beschul- digte an, dass er sich seit dem Militär für Waffen interessiere (pag. 54, Z. 279 ff.), diese hätten «eine Faszination auf männliche Wesen» (pag. 43, Z. 144 f.). Er erklärte weiter, dass die Waffen mehrheitlich über 15 Jahre alt seien (pag. 54, Z. 279 ff.). Die Polizei klärte – wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat – nicht ab, wann der Be- schuldigte die sichergestellten Waffen gekauft hat. Zumindest hinsichtlich der bei K.________ sichergestellten Beretta 9mm des Beschuldigten ist die Polizei aller- dings davon ausgegangen, dass der Beschuldigte diese wohl tatsächlich im Auto deponierte, als er in der Z.________ gewohnt hat (2012 bis 2015; pag. 33 f.). Die besagte Pistole wurde überdies erst nach Hinweis des Beschuldigten bei K.________ aufgefunden. Dieser gab zu Protokoll, dass der Beschuldigte die Waffe bereits im Herbst 2017 dort deponiert habe und ihm gegenüber Ende 2017 bzw. anfangs 2018 nie erwähnt habe, dass er die Beretta nun benötige bzw. abholen wolle (pag. 199, Z. 74 ff.). Etwas seltsam mutet in diesem Zusammenhang allerdings an, dass der Beschuldigte im fraglichen Zeitraum im Internet unter anderem nach «Waf- fenkauf Bern», «Cheap Ammo for Sale», «Beretta 9mm» und (mehrfach) nach der 32 Bauanleitung für einen Schalldämpfer suchte (pag. 250 f., pag. 256, pag. 259). Ein Schalldämpfer wäre für die Raubmordvariante durchaus nützlich bzw. gar angezeigt gewesen (zumal die Familie C.________ im Wohngebiet S.________ wohnt und die erste Person bereits an der Haustüre hätte erschossen werden sollen), während für die Variante des fingierten Raubes kein solcher nötig wäre. Wie bereits erwähnt, wurde die Beretta 9mm bei K.________ aber nicht abgeholt und ein Schalldämpfer (oder Bestandteile für dessen Bau) wurde anlässlich der beiden Hausdurchsuchun- gen beim Beschuldigten auch nicht aufgefunden bzw. sichergestellt. Hätte der Be- schuldigte tatsächlich einen Schalldämpfer bauen wollen, so hätte er die hierfür benötigten Bestandteile für einen Schalldämpfer Marke Eigenbau sicherlich im Bau- haus in Niederwangen gefunden. Solche wurden aber – zumindest am 29. Dezem- ber 2017 – nachweislich nicht gekauft. Sodann wurde im Rahmen der Hausdurchsu- chungen beim Beschuldigten keine für den Raubmord geeignete Handfeuerwaffe si- chergestellt. Aufgefunden wurde lediglich eine Pump-Action der Marke Winchester. Der Beschuldigte suchte hingegen nach einem Schalldämpfer für eine Waffe des Kalibers 9mm, welche sich im fraglichen Zeitpunkt allerdings bei K.________ befand und nicht zurückverlangt bzw. abgeholt wurde. Die von E.________ genannten Waf- fen (Luger 9mm, 45er Magnum Revolver) konnten beim Beschuldigten sodann nicht sichergestellt werden. Wie hiervor bereits angetönt (Ziff. 11.6.2) geht die Kammer nicht davon aus, dass der Beschuldigte die besagten Waffen noch rechtzeitig ent- sorgt hat. So war er zwar gewissermassen vorgewarnt, da der Privatkläger ihn am 21. bzw. 22 Januar 2018 (nachgewiesenermassen) wutentbrannt kontaktiert und mit den angeklagten Vorwürfen konfrontiert hat (pag. 315 ff.). Allerdings wurden beim Beschuldigten dennoch verschiedene Waffen (Pump-Action, Messer etc.), Munition für diverse Waffen sowie sonstige belastende Gegenstände (Winkelschleifer, Trenn- scheibe, Schutzweste etc.) sichergestellt. Es findet sich schlicht keine nachvollzieh- bare Erklärung dafür, weshalb der Beschuldigte nur einen Teil des kompromittieren- den Materials hätte wegschaffen sollen. Obwohl der Beschuldigte (aufgrund der Kon- taktaufnahme durch den Privatkläger) mit einer Hausdurchsuchung rechnen musste, schaffte er das ihn belastende Material folglich nicht weg. Er wies die Polizei darüber hinaus noch selbstständig auf die sich bei K.________ befindliche Beretta 9mm hin, welche die Polizei ansonsten wohl kaum aufgefunden und sichergestellt hätte. Inso- fern geht auch die Kammer davon aus, dass weitere Waffen (Luger und 45er Ma- gnum) beim Beschuldigten sichergestellt worden wären, wenn sie E.________ tatsächlich im Keller des Beschuldigten gesehen hätte bzw. diese ihm gezeigt wor- den wären. Hinzu kommt, dass E.________ sodann auch plötzlich von zwei Pump- Guns sprach, statt wie bisher nur von einer (pag. 136, Z. 43; pag. 143, Z. 230; pag. 156, Z. 141). Gegen die Variante eines Raubmords spricht sodann – wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat – auch die Tatsache, dass E.________ offenbar nicht genau wusste, mit welcher Waffe er die Morde hätte ausführen sollen. Dies erstaunt, zumal für die Ausführung der Tat – gemäss E.________ – bereits ein konkretes Datum ausgewählt worden sei und dieses in nicht allzu weiter Ferne war. Den Akten sind auch keine Hinweise zu entnehmen, wonach eine konkrete Waffe für die Tat ausge- wählt worden wäre und E.________ hiermit noch geübt bzw. diese ausprobiert hätte. 33 So führte Letzterer auf die Frage, welche Werkzeuge und Waffen er und der Be- schuldigten mitgenommen hätten, unter anderem aus: «Weiter hätte er seinen grü- nen Waffenschrank von zu Hause mitgenommen, dieser ist ja auch nicht so gross». (pag. 144, Z. 290). Dass dies tatsächlich so geplant gewesen sei, ist allerdings kaum zu glauben, zumal Waffenschränke in der Regel relativ gross und von nicht unerheb- lichem Gewicht sind (womit sie nicht gerade handlich ausfallen). Sodann wusste E.________ auch nicht, was nach der Tat mit den Waffen und dem Werkzeug hätte passieren sollen (pag. 144, Z. 302), was ebenfalls gegen eine konkrete Mordplanung spricht. Hinzu kommt, dass auch der Kammer unklar bleibt, weshalb der Beschul- digte ausgerechnet E.________ als Komplize bzw. ausführende Hand hätte beizie- hen sollen, zumal er selber Waffen besitzt bzw. mit solchen wohl auch umzugehen weiss. E.________ wäre bei der Ausführung der Tat nur ein zusätzliches Risiko ge- wesen, mit welchem er anschliessend auch noch die Beute hätte teilen müssen. Darüber hinaus bestehen auch keine Hinweise, wonach der Beschuldigte E.________ gezielt ausgewählt hätte (so etwa eine Internetrecherche, welche beim Beschuldigten üblich zu sein scheint). Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die beiden zufällig im X.________ kennengelernt haben. Insgesamt gibt das Vorhandensein der sichergestellten Waffen keinen Hinweis auf die eine oder andere hier diskutierte Variante. Die entsprechenden Internetrecher- chen nach Waffen und einschlägigem Zubehör lassen sich alternativ auch mit einem generellen Interesse des Beschuldigten an Waffen und mit seiner Ausbildung als Q.________ erklären (so lässt denn etwa auch die Suche «wieso dämpft es den schall eines pistolenschusses mit einem schalldämper so sehr [Waffen, schuss]» auf ein reges Interesse des Beschuldigten schliessen, pag. 259). Sodann hätte sich die Raubmordvariante gemäss Anklageschrift mit den beim Beschuldigten sichergestell- ten Waffen nicht durchführen lassen. 11.6.4 Gold Dem Privatkläger ist in den Monaten vor dem vorliegend angeklagten Sachverhalt angeblich Gold weggekommen. Merkwürdig ist in diesem Zusammenhang, dass E.________ den Beschuldigten offenbar auf das fehlende Gold angesprochen habe und Letzterer dabei sofort gewusst habe, um welches Gold es gehe (pag. 143, Z. 207 ff.). Der entsprechende Hinweis brachte E.________ selbstständig an und es scheint so, als hätte er den Beschuldigten darauf angesprochen und nicht umge- kehrt. Hierbei würde sich allerdings die Frage stellen, woher er vom Gold hätte wis- sen sollen, stand er doch zu der Familie C.________ in den Monaten zuvor nicht in persönlichem Kontakt (zum Verhältnis des Privatklägers und E.________, vgl. Ziff. 11.6.7 hiernach). Auch im Rahmen seiner ersten Einvernahme sprach E.________ davon, dass ihm der Beschuldigte erzählt habe, es sei Gold im Tresor (pag. 136, Z. 17 ff.). Der Beschuldigte hat sodann im fraglichen Zeitraum den aktuellen Goldpreis recherchiert (pag. 250 f.), allerdings hat er nur kurze Zeit davor nachgewiesenermas- sen auch den Kupferpreis gegoogelt (pag. 255). Seltsam mutet im Zusammenhang mit dem Gold vor allem an, dass niemand bzw. insbesondere der Privatkläger nicht darüber sprechen wollte («Dazu will ich nichts sagen. Das hat mit dem Fall spezifisch auch nichts zu tun. Das ist eine Annahme»., pag. 128, Z. 162 f.), hierbei allerdings einen Zusammenhang mit dem Beschuldigten vermutete (pag. 129, Z. 171 ff.). Dass 34 das Gold weggekommen ist, könnte allenfalls als Grund für weitere Unstimmigkeiten zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten betrachtet werden. Allfällige diesbezügliche Vorwürfe lassen sich dem aktenkundigen Nachrichtenaustausch der beiden allerdings nicht entnehmen. Dieser ist (zumindest bis am 21. Januar 2018) mehrheitlich freundschaftlich. 11.6.5 Motiv Vorweg ist festzuhalten, dass auch im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhand- lung die Begleitumstände der Beziehung zwischen dem Beschuldigten und dem Pri- vatkläger nicht vollends geklärt werden konnten. In Anbetracht der vorliegenden Be- weismittel steht fest, dass sich der Beschuldigte im Dezember 2017 bzw. Januar 2018 in einer schwierigen finanziellen Situation befand. So wurden die Löhne der J.________ AG teilweise zu spät ausbezahlt (pag. 276) und der Beschuldigte musste sich Geld von seinen Eltern ausleihen (pag. 298, pag. 302). Er schrieb im Januar 2018 sodann eine Nachricht an K.________, wonach er «auch das letzte Münz ver- braucht» habe (Extraktionsbericht S. 3153, Ziff. 23517). Die finanzielle Situation des Beschuldigten war demnach sehr angespannt. Ein entsprechendes Bild zeigen auch die sich in den Akten befindlichen Kontoauszüge (pag. 368 ff.), die Betreibungsre- gisterauszüge (pag. 398 ff. und pag. 401 ff.) und die Steuererklärung des Jahres 2016 (pag. 408 ff.). Nicht besser sah es im besagten Zeitraum bei der J.________ AG aus (pag. 270 ff.). Sowohl ein Raubmord als auch ein fingierter Raub sind grundsätzlich geeignet, finanzielle Probleme zu lösen oder zumindest zu verkleinern. Sodann kam es zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger sowie dem Pri- vatkläger und den Personen hinter der J.________ AG offenbar zu Streitigkeiten. Was genau Anlass zu besagten Streitigkeiten gegeben hat (so etwa allfällige Schul- den wegen einer Co2-Extraktionsmaschine), lässt sich aufgrund der vorliegenden Beweismittel nicht abschliessend klären, zumal der Beschuldigte und der Privatklä- ger über ihre geschäftliche Beziehung nur ungern aufklären wollten bzw. der Be- schuldigte auch stets bemüht war, den Privatkläger nicht übermässig zu belasten. Fest steht allerdings, dass der Beschuldigte im Dezember 2017 anderen Mitarbeitern der J.________ AG schrieb, er habe «das Problem C.________» gebracht und werde es auch wieder aus ihrer Welt schaffen (pag. 276). Schliesslich gab auch der Privatkläger entsprechende Unstimmigkeiten mit dem Beschuldigten und der J.________ AG zu (pag. 128, Z. 146 ff.; pag. 130, Z. 208 ff.). Weiter lässt sich nicht ausschliessen, dass der Beschuldigte tatsächlich davon ausgegangen ist, dass sich in besagtem Tresor des Privatklägers Geld bzw. Gegenstände von erheblichem Wert befanden. So gab der Privatkläger selbst an, dass er finanziell nicht schlecht aufge- stellt sei (pag. 112, Z. 57 f.). Die Whatsapp-Nachricht von V.________ an den Be- schuldigten, wonach der Privatkläger selbst auch Finanzprobleme habe (pag. 286), kann entsprechend vernachlässigt werden. Sodann vermutete wohl auch der Be- schuldigte einen Tresorinhalt von gewissem Wert, wenn er F.________ im Rahmen ihres Gesprächs auf das Geld bzw. den Tresor verwies (pag. 66, Z. 75 ff., Z. 88 f.) bzw. er laut glaubhaften Aussagen von F.________ beim Privatkläger von einem Vermögen in erheblicher Höhe ausging (pag. 167, Z. 376 f.). Ob der Beschuldigte tatsächlich von Millionen ausgegangen ist, wie dies etwa F.________ und E.________ zu Protokoll gaben, sei allerdings dahingestellt (pag. 154, Z. 62 ff.; pag. 35 167, Z. 376 f.). Auch die Kammer teilt nach dem Gesagten die Ansicht der Vorin- stanz, wonach der Beschuldigte wohl eher davon ausgegangen ist, dass im Tresor des Privatklägers Geld zu holen wäre. Während sich also hinsichtlich des Privatklägers sowohl für den Raubmord als auch für den fingierten Raub aufgrund der finanziell angespannten Situation des Beschul- digten und den Streitigkeiten noch ein Motiv annehmen lässt, so ist ein solches für den Mord an F.________ und G.________ nicht ersichtlich. Merkwürdig mutet in diesem Zusammenhang auch die Aussage von E.________ an, wonach der Beschuldigte als Gegenleistung von ihm lediglich einen Schlagstock und eine Sugarquelle (Heroinquelle) gewollt habe (pag. 143, Z. 236 ff.). Hierfür einen Raubmord zu begehen, erscheint auch der Kammer etwas gar dürftig und überdies in keinem Verhältnis, zumal sich der Beschuldigte hinsichtlich allfälliger Waffen in der Vergangenheit durchaus selber zu helfen wusste (vgl. die sichergestellten Waf- fen) und es ihm – so hielt er sich im einschlägig bekannten X.________ auf – wohl auch möglich gewesen wäre, selber eine Heroinquelle auszumachen. Dass der Be- schuldigte selber auch Heroin konsumiert haben könnte, erscheint in Anbetracht sei- nes sonstigen Betäubungsmittelkonsums zumindest nicht ausgeschlossen. Ein durchgeführter Bluttest am 23. Januar 2018 führte jedoch keine entsprechenden Re- sultate zu Tage (pag. 358 ff.). An dieser Stelle sei jedoch festgehalten, dass Drogen- konsum zwischen dem Beschuldigten und E.________ offenbar ein Thema war, schrieb Letzterer dem Beschuldigten etwa: «D affä stigä langsam abär sicher … wenn du värsteish….» (pag. 311). Wie die Vorinstanz richtigerweise festgehalten hat, steht «der Affe» im einschlägigen Milieu für Abstinenzerscheinungen. Dennoch kann sich die Kammer der Ansicht der Vorinstanz anschliessen, wonach auch vor diesem Hintergrund die angebliche Gegenleistung von E.________ (Heroinquelle und Schlagstock) in keinem Verhältnis zu dem vielen Geld gestanden hätte, welches mit dem Raubmord angeblich hätte verdient werden sollen. Zwar deutet die Aussage von E.________, wonach man es halt nicht gemacht hätte, wenn niemand zu Hause gewesen wäre (pag. 143, Z. 248 f.) eher darauf hin, dass der Mord im Vordergrund gestanden sei. Allerdings fielen die Aussagen von E.________ hierzu auch wider- sprüchlich aus. So gab er anlässlich seiner Einvernahme vom 4. September 2018 nämlich an, dass das Geld im Vordergrund gestanden sei, während er den Fokus zuvor noch auf die Tötung der Familie gelegt hatte (pag. 154, Z. 55 f.). Schliesslich lässt sich denn auch nicht ignorieren, dass der Beschuldigte mit einem vorgängigen Vorschlag eines fingierten Raubes ein grosses Risiko eingegangen wäre, da F.________ entsprechende Vorkehrungen hätte treffen können. Die Kammer kann sich nach dem Gesagten der Ansicht der Vorinstanz anschliessen, wonach ein Mord- bzw. Raubmotiv gegenüber dem Privatkläger noch einigermassen nachvollziehbar scheint, während dem ein solches gegenüber den übrigen Familien- mitgliedern nicht ansatzweise erkennbar ist. 11.6.6 Tatzeitpunkt Der Anklageschrift bzw. den Ausführungen von E.________ ist zu entnehmen, dass der Raumordplan am 15. Januar 2018 hätte umgesetzt werden sollen. Zunächst sei die Tat für Weihnachten /Silvester geplant gewesen, da es da sowieso knalle und 36 lärme und man die «Ballerei» am wenigsten höre (pag. 144, Z. 271 f.). Er und der Beschuldigte seien am Tag vor Silvester vorbeigegangen, es sei da aber nicht ideal gewesen, da der Privatkläger nicht zu Hause gewesen sei und der Beschuldigte ver- mutet habe, dass der Privatkläger die Sachen aus dem Tresor genommen habe und er zunächst habe herausfinden wollen, wo diese jetzt seien (pag. 144, Z. 275 ff.). Hierzu ist allerdings festzuhalten, dass es am 30. Dezember in der Regel noch nicht gross «knallt und lärmt», da Silvester eben erst tags darauf ist und der Beschuldigte im Übrigen auch wusste, dass der Privatkläger am 30. Dezember 2017 noch im Aus- land war (Extraktionsbericht S. 3131 Ziff. 23071 und Ziff. 23074 f.; pag. 340). Sofern E.________ sodann den 15. Januar 2018 als angebliches Tatdatum nannte, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass er sich hierbei später wiederum unsicher war («am 15.01? Habe ich das gesagt? […]», pag. 144, Z. 263 ff.) und dem Privatkläger auch nichts von diesem konkreten Datum gesagt hatte bzw. dieser ein solches zu- mindest nicht kannte (pag. 107, Z. 53 f.). Sodann wusste der Beschuldigte wiederum, dass der Privatkläger am 15. Januar 2018 nicht zu Hause war, zumal der Privatkläger dem Beschuldigten am 12. Januar 2018 mitteilte, dass er in Deutschland und Buka- rest sei und erst am 16. Januar 2018 nach Hause komme (pag. 345 ff.). Da der Beschuldigte dem Privatkläger noch am 15. Januar 2018 um 08:10 Uhr schrieb, ob dieser «Happy in Bucarest» sei, musste ihm entsprechend bewusst sein, dass der Privatkläger noch im Ausland weilte (pag. 346). Ist nun aber der Privatkläger (und damit das «Hauptangriffsziel» des angeblich geplanten Raubmords) nicht anwe- send, so macht der Tatzeitpunkt am 15. Januar 2018 schlicht keinen Sinn. F.________ führte hinsichtlich des besagten Tages auch aus, dass sie glaube, ihr Sohn sei dazumal (beim Besuch des Beschuldigten) nicht zu Hause gewesen. Sie meine auch, dass der Besuch nicht am Morgen gewesen sei, wisse aber nicht mehr wann genau (pag. 177, Z. 223 ff.). Wäre der Besuch nach 10:00 Uhr morgens gewe- sen, so könnte es sehr gut sein, dass G.________ bereits nicht mehr zu Hause ge- wesen ist, ging er doch – gemäss Angaben des Privatklägers – zu dieser Zeit um jeweils 10:00 Uhr zur Arbeit. Dies müsste auch dem Beschuldigten, welcher gemäss E.________ genauestens über die Familie C.________ Bescheid gewusst habe, klar gewesen sein. Insofern hätten der Beschuldigte und E.________ bereits zwei Per- sonen (den Privatkläger und G.________) nicht angetroffen, wenn sie am 15. Januar 2018 erst um 10:00 Uhr (zufolge Terminverschiebung durch den Beschuldigten, pag. 308) oder später gemeinsam zum Domizil der Familie C.________ gefahren wären. Dies erscheint in Anbetracht der angeklagten Raubmordvariante unlogisch. Im Übrigen konnte E.________ auch nicht plausibel darlegen, weshalb er sich mit dem Beschuldigten für den 15. Januar 2018 auf der Parkterrasse verabredet hatte, wenn er beim angeblichen Raubmordplan nicht habe mitmachen wollen. E.________ gab hierzu zwar an, er habe dies dem Beschuldigten von Beginn weg gesagt. Dies ist aber eher unwahrscheinlich, zumal der Beschuldigte ihn am 15. Ja- nuar 2018 ansonsten kaum erwartet hätte (pag. 308). Auch hinsichtlich der verabre- deten Uhrzeit sind die Angaben von E.________ nicht schlüssig. So gab er zunächst an, sie hätten sich um 10:00 Uhr verabredet (pag. 136, Z. 35). Später präzisierte er, dass sie um 09:00 Uhr abgemacht hätten, der Beschuldigte dann auf 10:00 Uhr ver- schoben habe (pag. 144, Z. 264 f.). Den vorliegenden Whatsapp-Nachrichten des Beschuldigten vom 15. Januar 2018 ist allerdings zu entnehmen, dass die beiden 37 sich ursprünglich noch früher hätten treffen wollen, ansonsten der Beschuldigte wohl kaum um 06:26 Uhr geschrieben hätte: «Ich hatte eine scheiss Nacht. Wird 9uhr bei mir. Bis grad» (pag. 308). Schliesslich hatte der Privatkläger – wie hiervor bereits angetönt – auch keine Kenntnis vom konkreten Ausführungsdatum, was mit Blick auf die Ausführungen von E.________, wonach dann alles am 15. Januar 2018 hätte stattfinden sollen, unerklärlich ist. Es wäre zu erwarten, dass E.________ solch eine wichtige Information doch an den Privatkläger weiteregegeben hätte. Diese Unstim- migkeit lässt sich aber gut mit dem merkwürdigen Verhalten von E.________ verein- baren. So ist der Kammer auch unklar, weshalb dieser die Familie C.________ erst am 19. Januar 2018 zu Hause aufsuchte, wenn doch der 15. Januar 2018 vereinbart worden sei und ihm der Beschuldigte gesagt habe, dass er es auch alleine mache (pag. 136, Z. 31). Hinzu kommt, dass E.________ am 19. Januar 2018 am Domizil der C.________ lediglich F.________ antraf und es nicht als nötig erachtete, diese (explizit) über den angeblichen Mordplan aufzuklären oder den Privatkläger umge- hend telefonisch zu kontaktieren, obwohl er im Besitz seiner Handynummer gewe- sen sei (pag. 148, Z. 478 ff.). Dies lässt sich nur dadurch erklären, dass E.________ entweder den Beschuldigten doch nicht so ernst genommen hat, wie von ihm be- hauptet und/oder er sich doch nicht solche Sorgen um die Familie C.________ ge- macht hatte (weil es ihn entweder nicht interessierte oder weil er die geschilderte Geschichte unter Umständen selbstständig etwas ausgeschmückt hatte). Nach dem Gesagten geht auch die Kammer – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – davon aus, dass die Raubmordvariante gemäss Anklagesachverhalt so nicht für den 15. Januar 2018 geplant gewesen sein kann. Hingegen lässt sich ein fingierter Raub für den besagten Tag schon viel eher annehmen. So könnte durchaus sein, dass der Beschuldigte für einen fingierten Raub einen Komplizen suchte, würden dann auch das gemeinsame Auskundschaften, der Einkauf im Bauhaus und die detaillierten Ge- spräche über die Familie C.________ Sinn machen. Gerade bei der Variante des fingierten Raubes wäre es von eminenter Bedeutung gewesen, dass eben nur F.________ zu Hause gewesen wäre. Dies hätte vorausgesetzt, dass der Beschul- digte und E.________ über die Gewohnheiten und Abwesenheiten der übrigen Fa- milienmitglieder Bescheid gewusst hätten, wie dies hinsichtlich des besagten 15. Ja- nuar 2018 der Fall gewesen ist. Der Beschuldigte wusste, dass G.________ ab ca. 10:00 Uhr bei der Arbeit ist und sich der Privatkläger noch im Ausland aufhält. 11.6.7 Freundschaft von E.________ und dem Privatkläger Hinsichtlich der angeblichen Freundschaft zwischen E.________ und dem Privatklä- ger, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (S. 70 f. der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung; pag. 641 f.) einerseits und die Ausführungen der Kammer andererseits (Ziff. 11.5 hiervor) verwiesen werden. Während der Privatkläger aus- sagte, er kenne E.________ vom Sehen her seit vielen Jahren (pag. 107, Z. 30 f.), behauptete F.________, ihn überhaupt nicht zu kennen (pag. 188, Z. 64 ff.). Dies widerspricht zwar den Aussagen von E.________, wonach er den Privatkläger schon lange kenne (pag. 136, Z. 23), seine Handynummer habe (pag. 148, Z. 479 ff.) und dieser ein Freund sei (pag. 139, Z. 29), passt jedoch zu der vorliegenden SMS-Nach- richt von E.________ an den Privatkläger «vo wägä das du mi amigo bish,und das mir üs sho übär jahrä kenne resp. befrundät si....!!!!» (pag. 133). Eine gute Freund- 38 schaft, für welche E.________ sogar seine Aversion gegen die Strafverfolgungs- behörden resp. die Polizei überwindet, kann in Anbetracht der Umstände jedenfalls nicht angenommen werden. Dies lässt – wie die Vorinstanz richtigerweise festhält – durchaus Zweifel an der Motivation von E.________ aufkommen, zumal dieser – wie es scheint – nicht aus Freundschaft bzw. Sorge um seinen Freund und dessen Fa- milie gehandelt hat. 11.6.8 Glaubwürdigkeit von E.________ Schliesslich sind der guten Ordnung halber auch noch einige Worte zur Person E.________ angezeigt, zumal sich der nunmehr zu beurteilende Anklagesachverhalt im Wesentlichen auf seine Schilderungen stützt. Seine Aussagen weisen jedoch – wie unter Ziff. 11.5 hiervor bereits ausgeführt – zahlreiche Unstimmigkeiten und Wi- dersprüche auf. Sie sind für sich alleine betrachtet schon gespickt mit Lügensignalen und können daher nicht geglaubt werden. Interessanterweise machte E.________ den Beschuldigten im gesamten Verfahren auch ziemlich schlecht (er sei gefährlich, ein Psycho, hohl in der Birne, heroinsüchtig), obwohl er ihn gerade mal einen Monat vom X.________ kannte (pag. 136, Z. 62 ff.; pag. 139, Z. 35 f.; pag. 147, Z. 419 ff.). Erschwerend kommt hinzu, dass er gegenüber den Parteianwälten offen deklarierte, dass es die beste Aussage sozusagen für den Meistbietenden gebe (pag. 443). In Anbetracht dieser Äusserung und seinen ebenfalls vorliegenden SMS-Nachrichten an den Privatkläger (pag. 133 f.) geht die Kammer davon aus, dass E.________ wohl eine Art Wiedergutmachung erwartete. Dass eine solche tatsächlich geflossen ist, kann mit Blick auf das oberinstanzliche Aussageverhalten von E.________ zwar eher verneint werden, kann aber letztlich offenbleiben, zumal bereits die Erwartung einer allfälligen Belohnung befürchten lässt, dass E.________ für das Melden des Raubmordplans einiges ausgeschmückt oder gar erfunden haben dürfte. 11.7 Fazit Die Kammer kann sich dem Beweisergebnis der Vorinstanz ohne Weiteres ansch- liessen: Fest steht, dass die finanzielle Situation des Beschuldigten im fraglichen Zeitraum sehr angespannt war. So wurden die Löhne der J.________ AG verspätet ausbezahlt, der Beschuldigte hatte Schulden bei seinen Eltern, keinen nennenswer- ten Betrag mehr auf seinem Konto und er konnte sich nicht einmal mehr Benzin für sein Auto leisten geschweige denn mit seinen Eltern auswärts essen gehen. Ihm stand, wie die Vorinstanz dies richtigerweise festhielt, das Wasser finanziell bis zum Hals. Ähnlich schlecht stand es um die J.________ AG, welche um ihr Überleben kämpfte. So stand ein Lohnausfall zur Diskussion und die Ausgaben überstiegen die Einnahmen noch im September 2017 um ein Vielfaches. Zwischen den anderen Ak- tionären/Beteiligten der J.________ AG und dem Privatkläger bestanden Spannun- gen und Streitigkeiten, so dass der Beschuldigte erklärte, er habe das «Problem C.________» gebracht und er werde es auch wieder aus ihrer Welt schaffen. Der Beschuldigte lernte im fraglichen Zeitpunkt sodann den als gewalttätig bekannten E.________ im X.________ kennen und war fasziniert von dessen Umgang mit der Polizei. Er traf sich mehrfach mit E.________, wobei er ihm Details über die Familie C.________ verriet und E.________ auch in seinen Keller einlud, wo er ihm diverse Waffen zeigte. Ende Dezember 2017 kaufte sich der Beschuldigte sodann zusätzli- 39 ches Werkzeug im Bauhaus in Niederwangen, recherchierte nach einem Schall- dämpfer, Tresoren und nach dem Privatkläger. Auf den ersten Blick lässt sich damit einigermassen plausibel auf die angeklagte Raubmordversion schliessen. Allerdings lassen sich die meisten der objektiv feststehenden bzw. zugestandenen Tatsachen mindestens genauso gut, wenn nicht gar besser, mit der Variante eines fingierten Raubes erklären, auch wenn – wie die Vorinstanz festhält – durchaus einige Frage- zeichen bleiben. So etwa die Suche nach einem Schalldämpfer, nach Tresoren, das erhöhte Interesse am Privatkläger und etwa dem «W.________». Allein gestützt dar- auf lässt sich jedoch noch nicht auf die angeklagte Sachverhaltsversion schliessen. Diese stützt sich nämlich im Wesentlichen auf die Aussagen von E.________. Letzt- lich kommt es daher darauf an, welches Gewicht seinen Aussagen beigemessen wird bzw. ob sich diese als glaubhafte Grundlage der angeklagten Raubmordvaria- nte eignen. Kommt man zum Ergebnis, dass auf seine Aussagen mangels Glaub- haftigkeit nicht abgestellt werden kann, so lässt sich eine Mordabsicht nicht erstellen. Wie hiervor bereits mehrfach aufgezeigt, fielen die Aussagen von E.________ im gesamten Verfahren widersprüchlich, unlogisch und in weiten Teilen zweifelhaft aus. So ist denn etwa das von ihm genannte Datum des 15. Januar 2018 völlig widersin- nig, wenn tatsächlich die Tötung der Familie C.________ im Vordergrund gestanden haben soll. Er konnte sodann auch keine nachvollziehbare Erklärung liefern, weshalb er die Familie C.________ nicht sogleich vor der angeblich geplanten Tat warnte bzw. weshalb er F.________ nicht wenigstens am 19. Januar 2018 über den angeb- lich (ernsthaften) Mordplan des Beschuldigten aufklärte. In Widersprüche verstrickte er sich sodann auch betreffend sein Verhältnis zum Privatkläger bzw. der Familie C.________. Hinzu kommt, dass es vorliegend gewichtige Anhaltspunkte dafür gibt, dass E.________ seine Aussagen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden aus fi- nanziellen Motiven gemacht hat. Auch wenn unwahrscheinlich scheint, dass der Pri- vatkläger ihm hierfür Geld angeboten hat, so kann dies letztlich offenbleiben. Auch eine entsprechende Erwartung lässt weitere nicht zu unterdrückende Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen und an der Glaubwürdigkeit seiner Person aufkom- men. So könnte er die Geschichte ausgeschmückt oder gar Teile dazu erfunden ha- ben, weil er sich davon in finanzieller Hinsicht mehr erhoffte. Sodann ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es durchaus sein kann, dass die Familie C.________ der Geschichte von E.________ geglaubt hat. Insbesondere F.________ machte anlässlich ihrer Einvernahmen im Wesentli- chen glaubhafte Aussagen. Es spricht demnach einiges für die von ihr geschilderte Version eines fingierten Raubes. Demgegenüber bestehen an der angeklagten Raubmordvariante erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel. Vieles ist aus- serordentlich dubios und auch der Beschuldigte vermag mit seinen Aussagen nicht zu überzeugen. Allerdings ist auch die Kammer der Ansicht, dass die von E.________ geschilderte Version, auf welcher der Anklagesachverhalt weitestge- hend beruht, zu viele Widersprüche und Fragezeichen und letztlich unüberwindbare Zweifel zurücklässt. Dem Beschuldigten kann daher nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass er E.________ dazu bewegen wollte, die gesamte Familie C.________ zu liquidieren, damit der Beschuldigte den Tresor ausräumen kann respektive dazu auch bereits schon etliche Vorbereitungshandlungen vornahm. Damit lässt sich der Anklagesachverhalt inkl. Eventualanklage mit den vorhandenen Beweismitteln nicht 40 rechtsgenügend erstellen. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ist der Beschuldigte nach dem Gesagten vom Vorwurf der versuchten Anstiftung zu Mord und qualifiziertem Raub, eventualiter der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Mord und qualifizierten Raub freizusprechen. III. Zivilpunkt Der Straf- und Zivilkläger beantragt auch oberinstanzlich eine Genugtuung in der Höhe von CHF 10‘000.00 zzgl. Zins von 5% seit dem 15. Januar bzw. 21. Januar 2018 (vgl. Ziff. 4.2 hiervor). Zur Begründung führte Fürsprecher D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung aus, dass den Opfern von Tötungsversuchen Ge- nugtuungsbeiträge zwischen CHF 20'000.00 und CHF 40'000.00 zuzusprechen seien. Vorliegend sei die Höhe der Genugtuung auf CHF 10'000.00 zu reduzieren, da «nur» ein Anstiftungsversuch erfolgt sei. Gemäss Beweisergebnis ist der Beschuldigte in Anwendung des Grundsatzes in du- bio pro reo von der Anklageziffer 1 inkl. Eventualanklage freizusprechen. Damit ent- fällt die Anspruchsgrundlage für die Zusprechung einer Genugtuung. Für die Beurteilung des Zivilpunktes rechtfertigt sich keine Ausscheidung von Ver- fahrenskosten. IV. Kosten und Entschädigungen 12. Verfahrenskosten 12.1 Erstinstanzliches Verfahren Nach Art. 426 Abs. 2 StPO können im Falle eines Freispruchs der beschuldigten Person die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechts- widrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durch- führung erschwert hat. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf insgesamt CHF 23'695.50 (Gebühren von insgesamt CHF 21'900.00 [Kosten der Untersuchung CHF 8’150.00, Auftritt der Staatsanwaltschaft CHF 1'250.00, Kosten des Gerichts CHF 12'500.00] und Auslagen von CHF 1'795.50; pag. 482). Die Vorinstanz hat die Auslagen der Untersuchung (CHF 1'795.50) doppelt berechnet, dies ist entsprechend zu korrigie- ren. Dem Beschuldigten wurden sodann bereits CHF 1'500.00 an Verfahrenskosten rechtskräftig auferlegt. Davon ausgehend sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, soweit auf die Frei- sprüche entfallend, in Höhe von CHF 22'195.50 dem Kanton Bern aufzuerlegen (Art. 423 StPO); ein prozessuales Verschulden im engeren oder weiteren Sinn kann dem Beschuldigten nicht angelastet werden. 12.2 Berufungsverfahren Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massagabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. 41 Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 6‘000.00 sind zufolge Obsiegens des Beschuldigten je hälftig dem Straf- und Zivilkläger und dem Kanton Bern, ausmachend je CHF 3'000.00, aufzuerlegen. 13. Entschädigungen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Ver- teidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch pra- xisgemäss separat ausgewiesen. Rechtsanwalt B.________ machte erstinstanzlich eine amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 17'444.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend, was einem Zeitauf- wand von 79.58 Stunden entspricht (pag. 550 ff.). Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz wurde von der Vorinstanz gestützt auf die eingereichte Kostennote (abzgl. 2 Stunden für die Hauptverhandlung) vom 7. August 2019 bestimmt und ist zu bestätigen. Für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten im erstinstanzlichen Verfahren wird Rechtsanwalt B.________ somit eine Entschädigung von CHF 17‘013.90 ausgerichtet. Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwalt B.________ mit Kostennote vom 30. Juli 2020 eine amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 7'217.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend, was einem Zeitaufwand von 33.44 Stunden entspricht (pag. 428 f.). Die Kammer kürzt die im Übrigen als angemessen erachtete Honorar- note um 1.44 Stunden (Dauer Hauptverhandlung) und entschädigt Rechtsanwalt B.________ für das oberinstanzliche Verfahren mit CHF 6'907.35 (inkl. Auslagen und MwSt.). Es besteht (für beide Verfahren) keine Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschul- digten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. Eine Entschädigung des Privatklägers ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht geschuldet (Art. 429 Abs. 1 e contrario i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). V. Verfügungen 14. Für die weiteren Verfügungen wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. 42 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 9. August 2019 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als: A. A.________ freigesprochen wurde: 1. von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Fernmeldegesetz, an- geblich begangen von Anfangs 2017 bis am 23.01.2018 in Wabern, durch Benut- zung eines Funk-Störsenders; B. von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich begangen am 22.01.2018 in Wabern und Bern durch Führen eines Perso- nenwagens in nicht fahrfähigem Zustand. C. A.________ schuldig erklärt wurde: 1. der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen 1.1. im Herbst 2017 in Bern, durch Übertragen einer Faustfeuerwaffe an eine Person ohne Waffenerwerbsschein; 1.2. im Herbst 2017 in Bern, durch widerrechtliches Mitführen einer Faustfeuer- waffe in einem Personenwagen; 2. der Widerhandlung gegen das Fernmeldegesetz, begangen vom 01.01.2018 bis 23.01.2018 in Wabern, durch Besitz eines Funk-Störsenders. D. A.________ in Anwendung der Art. 4 Abs. 1 Bst. a, 9c, 27, 33 Abs. 1 Bst. a WG; Art. 32b, 52 Abs. 1 Bst. g FMG; Art. 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 106 StGB und Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt wurde: 1. Zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 900.00, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 2 Tagen. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00, unter Festsetzung der Ersatzfrei- heitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 3 Tage. 3. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'500.00. 43 E. Weiter verfügt wurde, dass: 1. der Waffenkoffer mit Pistole Beretta 9mm (NR. 040611MC) inkl. abgefülltem Magazin nach Eintritt der Rechtskraft zuhanden des Waffenbüros des Kantons Bern zur Ver- nichtung eingezogen wird (Art. 69 StGB). 2. 1 Funk-Störsender inkl. 6 Antennen nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung ein- gezogen wird (Art. 69 StGB). 3. folgende beschlagnahmten Waffen und Zubehör nach Eintritt der Rechtskraft zwecks Durchführung des Verfahrens gemäss Art. 31 Waffengesetz dem Waffenbüro des Kantons Bern zum weiteren Entscheid über deren Verbleib übergeben werden: - 1 Flinte Winchester, - 16 Pack Munition zu Flinte, - 3 Wurfmesser in Holster, - 4 Schachteln Munition zu Flinte, - 1 Schlagring (Schlüsselanhänger), - 1 Messer mit Lederholster, - 1 Tomahawk mit Hülle. 4. folgende Gegenstände dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft zurückgege- ben werden: - 1 Schutzweste, - 1 Tool für Fensteröffnung (Glasbrecher), - 1 Winkelschleifer Bosch, - 1 Brecheisen blau, - 1 Bergseil, - 1 Universal-Schleifscheibe - 2 Strumpfmasken, - 1 Rolle Klebeband silbern. II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der versuchten Anstiftung zu Mord und qualifiziertem Raub, eventualiter der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Mord und qualifiziertem Raub, angeblich begangen im Dezember 2017 bis am 15. Januar 2018 in Wabern, Nieder- wangen, Bremgarten b. Bern und Bern, zum Nachteil von C.________, F.________ und G.________. 44 III. 1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 23'695.50, ausmachend (auf die Freisprüche entfallend) CHF 22'195.50, werden dem Kanton Bern auferlegt. 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6’000.00 werden je hälftig (aus- machend jeweils CHF 3’000.00) dem Straf- und Zivilkläger C.________ und dem Kanton Bern auferlegt. IV. Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. b StPO folgendes erkannt: 1. Die Forderung des Straf- und Zivilklägers C.________ wird abgewiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. V. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 77.58 200.00 CHF 15'516.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 281.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 15'797.50 CHF 1'216.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 17'013.90 Für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren wird Rechtsanwalt B.________ somit eine Entschädigung von CHF 17‘013.90 ausgerich- tet. Es besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. 2. Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 32.00 200.00 CHF 6’400.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 13.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’413.50 CHF 493.85 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’907.35 Für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren wird Rechtsanwalt B.________ somit eine Entschädigung von CHF 6'907.35 ausgerichtet. Es besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. 45 VI. Weiter wird verfügt: 1. Die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch die auftraggebende Behörde wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 2. Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch die auftraggebende Behörde wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrisch erkennungsdienstlicher Daten). 3. Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Straf- und Zivilkläger/Berufungsführer, v.d. Fürsprecher D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin, v.d. Staatsanwältin I.________ 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Straf- und Zivilkläger/Berufungsführer, v.d. Fürsprecher D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin, v.d. Staatsanwältin I.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe, Kantona- les Waffenbüro, Postfach, 3001 Bern (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (nur Dispositiv, aus- zugsweise Ziff. I. A. 2.; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 46 Bern, 31. Juli 2020 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 28. August 2020) Die Präsidentin i.V.: Obergerichtssuppleantin Schaer Die Gerichtsschreiberin: Ragonesi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 47