von der Anschuldigung der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Sichtverhältnisse, angeblich begangen am 19. August 2018 in C.________, D.________(Strasse) unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ und Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten für das erstinstanzliche und oberinstanzliche Verfahren an den Kanton Bern gemäss Ziff. V. hiernach. III. A.________ wird schuldig erklärt: der groben Verkehrsregelverletzung durch Überholen auf gerader Strecke innerorts trotz Gegenverkehrs, begangen am 19. August 2018 in C.________