23.1 hiervor) und die vom Beschuldigten geschuldeten erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (Ziff. 22.1 und 22.2 hiervor) in der Höhe von insgesamt CHF 2’825.00 (CHF 1'375.00 + CHF 450.00 + CHF 1'000.00) werden in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO miteinander verrechnet. VI. Verfügungen Hierfür wird auf das Dispositiv verwiesen. 35 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 20. Juni 2019 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als: