Im Umfang von 1/2 entfallen die Rückerstattungspflicht und das Nachforderungsrecht. Für die Zeit vor der Beiordnung der amtlichen Verteidigung wird keine Entschädigung geltend gemacht. 23.3 Verrechnung Die (erstinstanzlich) auszurichtende Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte durch den privaten Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. B.________, in der Höhe von CHF 1'500.00 (vgl. Ziff. 23.1 hiervor) und die vom Beschuldigten geschuldeten erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (Ziff.