17 Abs. 1 Bst. f PKV sowie unter Berücksichtigung des erstinstanzlich geltend gemachten Honorars (CHF 7'632.60, Aufwand von 24.5 Std., vgl. pag. 117 f.) als über dem gebotenen Aufwand liegend. Für die Redaktion der Berufungsbegründung (27. und 30. März 2020, 6., 8. und 15. Mai 2020) erscheint der Kammer ein Zeitaufwand von maximal 5 Stunden (anstatt 8.5 Stunden) für geboten, zumal der Verteidigung die Akten bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannt waren und entsprechende rechtliche Abklärungen bereits dazumal vorgenommen werden konnten bzw. mussten.