34 Mit Verfügung vom 7. Januar 2020 wurde dem Beschuldigten Rechtsanwalt Dr. B.________ rückwirkend ab dem 11. November 2019 als amtlicher Verteidiger beigeordnet (pag. 204 ff.). Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwalt Dr. B.________ mit Kostennote vom 5. Oktober 2020 eine amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 4'908.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (pag. 285 ff.). Der oberinstanzlich geltend gemachte Aufwand von 22.5 Stunden erscheint mit Blick auf Art. 42 Abs. 1 KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst.