Dieser Freispruch erfolgte allerdings zu Unrecht. Beantragt wurde indes (auch) ein Freispruch hinsichtlich der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Sichtverhältnisse. Hierfür ist nunmehr eine Entschädigung auszurichten. Angesichts des Obsiegens und Unterliegens kann die erstinstanzlich ausgesprochene Entschädigung in Höhe von CHF 1'500.00 bestätigt werden. 23.2 Oberinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.