23. (Amtliche) Entschädigung 23.1 Erstinstanzliches Verfahren Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Bei der Bemessung des Parteikostenersatzes besteht ein grosses richterliches Ermessen. Für den erstinstanzlichen Freispruch richtete die Vorinstanz eine pauschale Entschädigung an den Beschuldigten in der Höhe von CHF 1'500.00 aus. Dieser Freispruch erfolgte allerdings zu Unrecht.