Eine Begründung hierzu liefert der Beschuldigte bzw. die Verteidigung allerdings nicht. Das Widerrufsverfahren ist auf die erneute deliktische Tätigkeit des Beschuldigten zurückzuführen, welche letztlich (auch) in einer Verurteilung endete und damit das Widerrufsverfahren überhaupt nötig machte (Art. 46 Abs. 1 StGB). Entsprechend sind ihm auch die erstinstanzlichen Kosten in Höhe von CHF 450.00 hierfür aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).