33 oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'000.00, ausmachend CHF 1'000.00, aufzuerlegen. Die übrige Hälfte, ausmachend CHF 1'000.00, wird vom Kanton Bern getragen. 22.2 Im Widerrufsverfahren Angefochten ist lediglich die Auferlegung der Kosten des erstinstanzlichen Widerrufsverfahrens in der Höhe von CHF 450.00 an den Beschuldigten. Eine Begründung hierzu liefert der Beschuldigte bzw. die Verteidigung allerdings nicht.