22. Verfahrenskosten 22.1 Im Hauptverfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Davon ausgehend sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'065.00 (davon CHF 750.00 auf das Untersuchungsverfahren entfallend) dem Beschuldigten zu 2/3, ausmachend rund CHF 1'375.00, zur Bezahlung aufzuerlegen (rechtskräftiger erstinstanzlicher Schuldspruch und oberinstanzlicher Schuldspruch). Die auf den Freispruch entfallenden anteilsmässigen Verfahrenskosten, ausmachend rund CHF 690.00 (1/3), werden vom Kanton Bern getragen. Gemäss Art.