Die Kammer erachtet es daher als angezeigt, die vorliegende Sanktion unbedingt auszusprechen, um beim Beschuldigten eine genügende Schock- und Warnwirkung zu erzielen. Der Beschuldigte ist demnach zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 1'500.00, zu verurteilen. V. Kosten und Entschädigung