Dabei handelt es sich sodann nicht um Bagatellen, sondern um grobe Verkehrsregelverletzungen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Vorinstanz die hiervor erwähnte Vorstrafe des Beschuldigten nicht widerrufen hat (der Widerruf des bedingten Strafvollzugs könnte im Rahmen der Gesamtwürdigung berücksichtigt werden, vgl. etwa BGE 134 IV 140 E. 4.5). Im Lichte des Gesagten muss dem Beschuldigten eine ungünstige Prognose für künftiges Wohlverhalten gestellt werden. Die Kammer erachtet es daher als angezeigt, die vorliegende Sanktion unbedingt auszusprechen, um beim Beschuldigten eine genügende Schock- und Warnwirkung zu erzielen.