Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie, Arbeitsverhalten und das Bestehen sozialer Bindungen etc. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen. Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten, sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendigerweise aus (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_154/2019 vom 26. April 2019 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe aus dem Jahr 2018 auf.