Die Höhe des Tagessatzes beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Sie wird nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum bestimmt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Da der Beschuldigte noch Schüler ist bzw. zumindest bis vor kurzem noch war, ist der Tagessatz – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – auf CHF 30.00 festzusetzen. 21.2 Vollzug der Geldstrafe