Insgesamt ist aufgrund der Tatumstände noch von einem leichten Tatverschulden auszugehen. 20.3 Fazit Aufgrund der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erachtet die Kammer vorliegend eine Strafe von 25 Strafeinheiten als angemessen. Hiervon sind abgerundet 15 Strafeinheiten zu asperieren.