31 20.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte in Bezug auf die erhöht abstrakte Gefährdung grobfahrlässig. Er hatte es offenbar eilig, weitere Beweggründe lassen sich den Akten nicht entnehmen. Dieser Umstand wirkt sich allerdings nicht verschuldenserhöhend aus. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich damit neutral aus. Insgesamt ist aufgrund der Tatumstände noch von einem leichten Tatverschulden auszugehen.