Der Beschuldigte überschritt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h auf der Autobahn um netto 37 km/h. Das Ausmass der verschuldeten Gefährdung kann in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz – immer im Rahmen einer groben Verkehrsregelverletzung – als gering bezeichnet werden. Es war Nachmittag. Über Witterung, Sichtverhältnisse und Verkehrsaufkommen ist jedoch nichts bekannt. Die Geschwindigkeitsüberschreitung hatte allerdings so oder anders eine erhöhte abstrakte Gefährdung zur Folge. Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung bestehen demgegenüber nicht.