20. Überschreiten allgemeiner Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen 20.1 Objektive Tatschwere Im Rahmen der Tatkomponenten (Schwere der Gefährdung bzw. Ausmass des verschuldeten Erfolgs) gibt es keine Veranlassung vom Normalfall der VBRS-Richtlinien abzuweichen, da keine besonders erschwerenden oder besonders erleichternden Umstände auszumachen sind. Der Beschuldigte überschritt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h auf der Autobahn um netto 37 km/