Dies wirkt sich leicht straferhöhend aus. 19.4 Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Tatverschulden unter Berücksichtigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatkomponenten noch als leicht zu bezeichnen und im unteren Bereich des Strafahmens anzusiedeln ist. Unter den hiervor ausgeführten Umständen erachtet die Kammer eine (Einsatz-)Strafe von 35 Strafeinheiten als angemessen.