19.3 Spezifische Täterkomponenten Unter Vorbehalt der allgemeinen Täterkomponenten (vgl. Ziff. 21 hiernach) ist zu berücksichtigen, dass sich der Vorfall vom 19. August 2018 nur wenige Monate nach der Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn ereignete (20. Mai 2018; vgl. Ziff. 20 hiernach). Dem Beschuldigten war seit der Lenkerabklärung vom 15. Juni 2018 bewusst, dass ein Strafverfahren gegen ihn lief (pag. 3). Dennoch wurde er nur knapp zwei Monate nach dem ersten Vorfall auf der Autobahn erneut im einschlägigen Bereich straffällig. Dies wirkt sich leicht straferhöhend aus.