Das gefährliche Überholmanöver auf dieser eher unübersichtlichen Strecke war aber ohne Weiteres vermeidbar. Die damit geschaffene Gefahr war indes auf das verkehrswidrige Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen, weil er zuvor seinen Fahrstreifen ohne jede Rücksicht auf den Gegenverkehr verliess und in Kauf nahm, nicht rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer wieder einbiegen zu können. Insgesamt wirkt sich die subjektive Tatschwere neutral aus. 19.3 Spezifische Täterkomponenten Unter Vorbehalt der allgemeinen Täterkomponenten (vgl. Ziff.