30 erkennbar. Vielmehr hatte es der Beschuldigte offenbar eilig und war aufgrund des wohl eher gemächlichen Tempos des vor ihm fahrenden Fahrzeugs veranlasst, eine sich bietende Überholmöglichkeit zu nutzen. Sein Handeln war daher egoistisch motiviert. Das gefährliche Überholmanöver auf dieser eher unübersichtlichen Strecke war aber ohne Weiteres vermeidbar.