Das Vergehen fand indes bei einer nicht genau bestimmbaren Geschwindigkeit statt. Die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten geht klar über das für die Tatbestandsmässigkeit Erforderliche hinaus. Insgesamt wirken sich die objektiven Tatkomponenten im Vergleich zu den VBRS-Richtlinien erheblich erhöhend aus. 19.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte nicht nur grobfahrlässig, sondern eventualvorsätzlich. Eine besonders verwerfliche, beispielsweise schikanöse Absicht ist allerdings nicht