Das Ausmass der Gefährdung war vorliegend nicht unerheblich. Der Beschuldigte schuf nicht nur eine erhöht abstrakte, sondern eine konkrete Gefahr für die beiden unbekannten Fahrradfahrer. Eine Kollision mit dem Fahrzeug des Beschuldigten hätte für sie, die aufgrund ihres Verkehrsmittels besonders exponiert waren, unter Umständen schwerwiegende Folgen haben können. Darüber hinaus wurde auch das nachfolgende Fahrzeug abstrakt gefährdet. Das Vergehen fand indes bei einer nicht genau bestimmbaren Geschwindigkeit statt.