Im Rahmen der objektiven Tatkomponenten ist zu gewichten, wie schwer der Beschuldigte gegen die Verkehrsregeln verstossen hat. Gewisse Anhaltspunkte bilden dabei die praxisgemäss als Orientierungshilfe beigezogenen Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS), welche bei groben Verkehrsregelverletzungen eine Strafe ab 12 Strafeinheiten empfehlen (VBRS-Richtlinien, S. 6). Das Ausmass der Gefährdung war vorliegend nicht unerheblich.