19. Überholen auf gerader Strecke innerorts trotz Gegenverkehrs 19.1 Objektive Tatschwere Ausgangspunkt der Strafzumessung ist das Tatverschulden. Das Tatverschulden orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des vorliegenden Tatbestands. Im Rahmen der objektiven Tatkomponenten ist zu gewichten, wie schwer der Beschuldigte gegen die Verkehrsregeln verstossen hat.