Die beiden Delikte sind demzufolge mit einer Geldstrafe zu sanktionieren, weshalb Gleichartigkeit im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB vorliegt und eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist hierfür zunächst die schwerste Straftat anhand der abstrakten Strafandrohung zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2).