29 Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen (rechtskräftiger Schuldspruch) schuldig gemacht. Die grobe Verkehrsregelverletzung wird gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft. Es besteht vorliegend kein Anlass, auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Die beiden Delikte sind demzufolge mit einer Geldstrafe zu sanktionieren, weshalb Gleichartigkeit im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB vorliegt und eine Gesamtstrafe zu bilden ist.