28 Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung bzw. Art. 47 StGB grundsätzlich korrekt wiedergegeben (S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 166). Es kann darauf verwiesen werden. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen.