32 Abs. 1 SVG nicht erfüllt und es erübrigt sich eine Prüfung der subjektiven Erfordernisse. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf des Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Sichtverhältnisse freizusprechen. 17. Fazit Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten wegen grober Verkehrsregelverletzung durch Überholen auf gerader Strecke innerorts trotz Gegenverkehrs, begangen am 19. August 2018, schuldig zu sprechen. Von der Anschuldigung der groben Verkehrsregelverletzung durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit ist er demgegenüber freizusprechen. IV. Strafzumessung 18. Grundlagen der Strafzumessung, Strafrahmen und Strafart