Es ist damit nicht erstellt, dass die Geschwindigkeit des Beschuldigten mit Blick auf die besagte verkehrsberuhigende Insel nicht angepasst war. Anderes wäre von der Anklageschrift denn auch nicht erfasst. Hinzu kommt, dass in dubio pro reo davon ausgegangen werden muss, dass der Beschuldigte nach seiner starken Bremsung die Fahrt fortgesetzt und dabei normal gebremst hat. Eine Gefährdung der sich im Patrouillenfahrzeug befindlichen Polizisten kann daher nicht nachgewiesen werden.