Es wäre ihm sogar möglich gewesen, sein Fahrzeug auf halbe Sichtweite (ausgehend von 75 Metern, ausmachend rund 37 Meter) anzuhalten. Dass er tatsächlich mit übersetzter Geschwindigkeit unterwegs gewesen ist, ist gemäss Beweisergebnis allerdings nicht nachgewiesen und gegen eine übersetzte Geschwindigkeit spricht letztlich auch, dass der Beschuldigte innert einer «Reaktionszeit» von überschlagsmässig einer Sekunde lediglich 13 Meter zurücklegte (pag. 211; vgl. auch S. 23 f. hiervor). Es ist damit nicht erstellt, dass die Geschwindigkeit des Beschuldigten mit Blick auf die besagte verkehrsberuhigende Insel nicht angepasst war.