Anderweitige Schlüsse lassen sich aus den vorliegenden Akten keine ziehen. Dem Beschuldigten wäre es selbst mit einer Fahrgeschwindigkeit von 70 km/h möglich gewesen, sein Fahrzeug auf Sichtweite anzuhalten. Es wäre ihm sogar möglich gewesen, sein Fahrzeug auf halbe Sichtweite (ausgehend von 75 Metern, ausmachend rund 37 Meter) anzuhalten.