So muss nämlich – aufgrund fehlender anderweitiger Aussagen und/oder sonstigen Hinweisen in den Akten – in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug über etwa fünf Meter stark abgebremst und anschliessend seine Fahrt mit normaler Bremsung bis hin zum Patrouillenfahrzeug fortgesetzt hat. Der Fahrer des Patrouillenfahrzeugs hat seinerseits eine Vollbremsung eingeleitet und das Fahrzeug nach rechts gezogen. Anderweitige Schlüsse lassen sich aus den vorliegenden Akten keine ziehen.