(Fahrtrichtung des Beschuldigten) mit unangepasster bzw. unter Umständen gar übersetzter Geschwindigkeit gefahren ist, so lässt sich dies für den zweiten Vorfall bzw. mit Blick auf die linksseitige verkehrsberuhigende Insel nicht zweifelsfrei nachweisen. So muss nämlich – aufgrund fehlender anderweitiger Aussagen und/oder sonstigen Hinweisen in den Akten – in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug über etwa fünf Meter stark abgebremst und anschliessend seine Fahrt mit normaler Bremsung bis hin zum Patrouillenfahrzeug fortgesetzt hat.