Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen. Diese Bestimmung wird durch Art. 4 Abs. 1 VRV näher konkretisiert, der vorschreibt, dass der Fahrzeugführer nur so schnell fahren darf, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann; wo das Kreuzen schwierig ist, muss er auf halbe Sichtweite halten können. «Fahren auf Sicht» ist einer der wichtigsten und grundlegendsten Vorschriften überhaupt (ROTH, a.a.