Indem er sein Überholmanöver trotz des nahenden Gegenverkehrs nicht abbrach und sich so in eine Situation brachte, in welcher er den sicheren Abschluss des Überholvorgangs nicht mehr kontrollieren konnte, nahm er das Risiko einer Kollision bzw. die Schaffung einer konkreten Gefahr für die beiden Fahrradfahrer in Kauf. Seine Fahrweise war rücksichtslos und erfüllt den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung auch in subjektiver Hinsicht. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor.