Der guten Ordnung halber ist jedoch festzuhalten, dass – entgegen der Auffassung der Verteidigung – selbst eine erhöht abstrakte Gefährdung ausreichen würde. Ein Unfall, wie ihn der Beschuldigte mit seinem Manöver provozierte, hätte sodann nicht nur für ihn selber und die beiden Fahrradfahrer potenziell einschneidende Konsequenzen gehabt, sondern unter Umständen auch den sich in unmittelbarer Nähe befindlichen Zeugen H.________ und seine Beifahrerin, Zeugin G.________, gefährdet. Insgesamt missachtete der Beschuldigte mit seinem Verhalten die wichtigen Verkehrsregeln nach Art. 35 Abs. 3 SVG i.V. mit Art. 10 Abs. 2 VRV sowie Art.