26 seine eigene Fahrbahn einzubiegen, setzte der Beschuldigte den Überholvorgang allerdings fort bzw. verblieb auf der Gegenfahrbahn und kam den sich bei besagter Verengung befindlichen Fahrradfahrern gefährlich nahe. Es ist daher ohne Weiteres von einer konkreten Gefährdung auszugehen. Der guten Ordnung halber ist jedoch festzuhalten, dass – entgegen der Auffassung der Verteidigung – selbst eine erhöht abstrakte Gefährdung ausreichen würde.