Der Beschuldigte überholte innerorts noch vor der Abzweigung K.________(Weg) den Personenwagen des Zeugen H.________, wobei er anschliessend nicht mehr auf seine eigene Fahrbahn einbog und linksseitig auf der Gegenfahrbahn auf die sich rechtsseitig befindliche verkehrsberuhigende Insel zufuhr. Das Wiedereinbiegen auf seine eigene Fahrbahn erfolgte erst später. Auf Höhe der besagten Verengung befanden sich zwei Fahrradfahrer im Gegenverkehr. Bei herannahendem Gegenverkehr, der durch das Überholmanöver behindert wird, ist der nötige Raum für ein Überholmanöver nicht frei.