Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG kann sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Art. 90 Abs. 2 SVG erfordert in subjektiver Hinsicht sodann ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, mithin ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hinweisen). Rücksichtslosigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2